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Verwaltungsgericht Berlin: Handy-Wegnahme auch übers Wochenende

Ein interessantes Urteil fällte jüngst das Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 3 K 797.15. Dabei ging es um die Beschlagnahmung eines Handys von einem Schüler durch einen Lehrer. Eltern und Schüler sahen sich in ihrer Ehre verletzt.

Dieser Fall lag dem Urteil VG 3 K 797.15 zugrunde

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schüler einer neunten Klasse am Freitag den Unterricht massiv gestört. Der beklagte Lehrer hat deshalb das Mobiltelefon des Jungen eingezogen und den Eltern erst am folgenden Montag erlaubt, es wieder abzuholen.

Eltern und Sohn waren empört und klagten gegen den Lehrer. Schließlich sei der Junge in seiner Ehre verletzt und vom Lehrer gedemütigt worden. Zudem habe der Lehrer auf unzulässige Weise in die Erziehungsmaßnahmen der Eltern eingegriffen, hieß es in der Klagebegründung. Die Kläger forderten daher die Feststellung, dass das Verhalten des Lehrers rechtswidrig war.

Urteil VG 3 K 797.15 – Lehrer hatte Recht

Im Urteil vom 04. April 2017 entschieden die Richter am Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 3 K 797.15, dass die Klage als unzulässig zurückgewiesen wird. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass der Junge die Schule mittlerweile verlassen habe. Demnach bestehe keine Wiederholungsgefahr und aus Sicht der Richter auch kein Interesse an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit.

Gleichwohl sei die Wegnahme des Handys „kein schwerwiegender Grundrechtseingriff“, so die Richter ergänzend zur Urteilsbegründung. Zwar mag es sein, dass der Schüler, wie er selbst behauptete „plötzlich unerreichbar“ war. Allerdings handelt es sich dabei nach Ansicht der Richter nicht um eine „unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte“. Ebenso wenig sahen die Richter am Berliner Verwaltungsgericht einen unzulässigen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern als gegeben an.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Eltern können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen. Bisher ist unklar, ob Eltern und Sohn von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen wollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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