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Urteil X R 4/14 – Wann das Finanzamt Dritte nach Einkünften befragen darf

Sind Angaben in der Steuererklärung unklar, wendet sich das Finanzamt zunächst an den Steuerpflichtigen, um eine Klärung herbeizuführen. Doch darf es auch Dritte befragen? Diese Frage musste jetzt der Bundesfinanzhof klären. Im Urteil X R 4/14 entschieden die Richter, dass ein Auskunftsersuchen bei Dritten möglich ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige selbst den fraglichen Sachverhalt gar nicht aufklären möchte.

Worum ging es beim Urteil X R 4/14?

Im Urteil X R 4/14 ging es um einen Mann, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt hatte. Als das Finanzamt die Einkommens- und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuermessbeträge von 2002 bis 2004 überprüfte, schrieb es auch eine Geschäftspartnerin des Mannes im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung an.

In diesem Schreiben ging es um die Frage, ob die Geschäftspartnerin Provisionszahlungen an den Kläger geleistet hatte. Zuvor hatte schon ein Lieferant des Klägers Ausgleichszahlungen angegeben. Der Kläger fühlte sich hintergangen, denn das Finanzamt schrieb die Geschäftspartnerin direkt an, ohne ihn selbst vorab um Auskunft gebeten zu haben. Im Rechtsstreit gab der Bundesfinanzhof ihm Recht.

Finanzamt darf nicht einfach Dritte befragen

Die Richter entschieden, dass das Finanzamt nicht einfach Dritte oder Geschäftspartner um Auskunft bitten dürfe. Diese Form der Anfrage sei nur dann möglich, wenn sich aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen erkennen lasse, dass er sich nicht an der Aufklärung eines fraglichen Sachverhalts beteiligen will. Im zugrunde liegenden Fall sah die Sachlage jedoch anders aus, so dass die Richter dem Kläger recht gaben.

Quelle: Focus

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