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Urteil: 10 LC 87/14: Strandgebühr an der Nordsee ist rechtens

Freien Zugang zum Strand – darauf hatten zwei Friesen gehofft, als sie gegen eine Gemeinde an der Nordsee klagten. Doch die darf laut Ansicht der Richter weiterhin die umstrittene Strandgebühr verlangen. Bewohner der Nachbargemeinden haben in den beiden Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig keinen freien Zutritt zum Strand. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat diese Entscheidung am Dienstag bestätigt.

Klage gegen Wangerland wegen Strandgebühr laut Urteil 10 LC 87/14 erfolglos

Die beiden Friesen hatten unter dem Motto „Freie Friesen fordern freie Strände“ die Gemeinde Wangerland verklagt, zu der die beiden Badeorte gehören. Sie wollten freien Zugang zu Teilen des Strandes. In der Zeit von April bis Oktober werden allerdings drei Euro Eintritt für den Besuch am Strand verlangt.

Die beiden Friesen hatten sich auf ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz berufen. Die Richter allerdings sahen den Fall anders. Nach den aktuell geltenden Bundes- und Landesgesetzen gäbe es ein solches Betretungsrecht nicht. Zudem sei der betreffende Strandabschnitt keine ungenutzte und freie Landschaft, für die das Betretungsrecht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelte. So hat der 10. Senat seine Entscheidung begründet, wie übrigens vor ihm auch schon das Verwaltungsgericht in Oldenburg.

Kläger überdachten Klage nach Niederlage in erster Instanz

Nachdem die beiden Kläger in erster Instanz in Oldenburg unterlagen, hatten sie ihre Forderungen im weiteren Verfahren auf einzelne Strandabschnitte begrenzt. Der Senat entschied jedoch, dass die Flächen nicht teilbar seien. Grund dafür: Das Gelände sei als Campingplatz und Strandbad verpachtet. Ebenso wenig könnten sich die Kläger auf altes Gewohnheitsrecht berufen, da die gesetzlichen Regelungen bereits seit den 1970er Jahren greifen.

Bereits im September 2014 hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klage als unbegründet und unzulässig abgewiesen. Die Richter in Lüneburg hielten die Klage zwar für zulässig, allerdings ließen sie eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

Quelle: Focus

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