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Urteil S 10 AS 816/15: Hartz-IV-Bezug nur auf Antrag

Der Bezug von Hartz IV kann nur auf Antrag genehmigt werden. Das entschied jetzt das Sozialgericht in Mainz unter dem Aktenzeichen S 10 AS 816/15. Generell muss Hartz IV beantragt werden und wird für einen befristeten Zeitraum gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erhalten Hartz-IV-Bezieher dann einen neuen Antrag. Wird dieser nicht ausgefüllt, erhalten sie kein Geld.

Worum ging es im Urteil S 10 AS 816/15?

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann, der schon seit 2013 Arbeitslosengeld II bezog. Der befristete Bewilligungszeitraum lief Ende Dezember 2014 aus. Vorsorglich schickte das Jobcenter dem Mann Anfang November einen neuen Antrag auf Weiterbewilligung von Hartz IV. Der Mann war jedoch zwischenzeitlich seelisch erkrankt und reagierte auf das neue Antragsformular nicht. Er war nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Daraufhin stellte das Jobcenter die Leistungen ein. Im Juni 2015 wandte sich der Betroffene mit einer Betreuerin an das Jobcenter und erhielt ab diesem Zeitpunkt auch wieder Hartz IV vom Jobcenter. Damit alleine gab er sich aber nicht zufrieden und forderte die rückwirkenden Leistungen für Januar bis Mai 2015 vom Jobcenter. Dieses lehnte den Anspruch ab und berief sich auf das Gesetz, in dem eindeutig geregelt sei, dass Leistungen vor Antragstellung nicht gewährt werden können.

Klage gegen unbeantragtes Hartz IV blieb erfolglos

Daraufhin klagte der Mann gegen das Jobcenter mit der Begründung, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um den erneuten Antrag zu kümmern. Daher treffe ihn keine Schuld und das Geld stehe ihm zu. Die Klage vor dem Sozialgericht Mainz blieb jedoch erfolglos.

Im Urteil S 10 AS 816/15 entschieden die Richter, dass Fristversäumnisse nur bei gesetzlichen Fristen denkbar seien. Eine rückwirkende Antragstellung auf Arbeitslosengeld II sei jedoch nicht möglich. Im aktuell verhandelten Fall fehle schlicht und ergreifend der Antrag, das Jobcenter habe somit seine Pflichten nicht verletzt. Zudem hatte das Jobcenter explizit einen neuen Antrag zugestellt und darauf verwiesen, dass dieser dringend benötigt werde, um weiterhin Leistungen zu beziehen. Außerdem gab das Gericht an, dass es keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Probleme des Klägers gegeben habe. Daher sollten Hartz-IV-Bezieher zugestellte Anträge möglichst schnell ausfüllen und zurückgeben.

Quelle: awi

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