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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Bereits Ende März 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz zu entscheiden. Inzwischen sind Details der Entscheidung bekannt.

Bei der Entscheidung hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit fünf Beschwerden zum Klimaschutzgesetz zu beschäftigen. Vier Beschwerden stammten aus dem Jahr 2020, eine Beschwerde wurde bereits im Jahr 2018 eingereicht. Teilweise waren die Verfassungsbeschwerden erfolgreich, denn das Urteil zu den Aktenzeichen 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78 sowie 96 und 288/2020 Stelle sich an einigen Stellen auf die Seite der Beschwerdeführer aus der Gruppe der Umweltschützer.

Was lag der Entscheidung der Karlsruher Richter zum Klimaschutzgesetz zugrunde?

Die Klimaschützer beriefen sich darauf, dass sich die Bestimmungen der neuen Klimaschutzgesetze nicht mit dem Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren lassen. Dort heißt es im Absatz 2 wörtlich: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Außerdem verweisen die Beschwerdeführer auf die Pflicht des Staates, auch die natürlichen Lebensgrundlagen für künftige Generationen zu schützen. Diese Verpflichtung resultiert aus dem Artikel 20a des Grundgesetzes. Genau dieser Pflicht wird die Bundesregierung nach Meinung der Umweltschützer nicht gerecht, weil alle Maßnahmen aus den Klimaschutzgesetzen konkrete Ziele und Grenzwerte lediglich bis zum Jahr 2030 festschreiben.

Woran machen die Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzungen fest?

Die Umweltschützer fühlen sich dadurch in ihren grundgesetzlich garantierten Rechten verletzt, weil drastische Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen und der globalen Erwärmung zu einem erheblichen Teil auf künftige Generationen verlagert werden. Als Begründung führen sie an, dass dadurch Einschränkungen in nahezu allen Lebensbereichen notwendig sind. Die zur Eindämmung des globalen Temperaturanstiegs bis 2030 gültigen Grenzwerte halten sie für nicht ausreichend. Sie verweisen dabei vor allem auf eine notwendige „Vollbremsung“ beim CO2-Ausstoß nach dem Jahr 2030.
Genau diesem Argument schlossen sich die Karlsruher Richter an. Sie sehen eine „umfassende Freiheitsgefährdung“ durch die Verlagerung der drastischen Reduzierung der Treibhausgasemissionen in die Zukunft. Zudem sehen sie im aktuellen Klimaschutzgesetz den Raum für einen irreversiblen (unumkehrbaren) Klimawandel. Daraus ergeben sich auf der Basis des Artikels 20a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland „unverhältnismäßige Belastungen“ für künftige Generationen.

Klimaschutzgegner könnten ein zugkräftiges Argument gegen den Beschluss bringen

Grundsätzlich ist der Beschluss der Karlsruher Richter positiv zu bewerten. Allerdings droht ein Problem an anderer Stelle. Der Schutz künftiger Generationen kann auch durch eine hohe Staatsverschuldung gefährdet werden. Allein zur Bekämpfung der Folgen der Corona muss auch die deutsche Bundesregierung neue Schulden aufnehmen. Kämen immense Schulden durch drastisch verschärfte Klimaschutzmaßnahmen hinzu, würde die Staatsverschuldung zwangsläufig erheblich anwachsen. Daraus resultiert wiederum die Gefahr, dass staatliche Leistungen kräftig zusammengestrichen werden müssten. Zusätzlich ist die Tatsache relevant, dass eine sofortige und rabiate Begrenzung der CO2-Emissionen einen Verlust von Arbeitsplätzen und in der Folge höhere Budgets bei den staatlichen Leistungen nach sich ziehen. Auf diese Weise entsteht eine Schuldenspirale, gegen die sich junge Menschen im eigenen Interesse und dem Interesse künftiger Generationen ebenfalls zur Wehr setzen dürften. Das heißt, hier ist beim Gesetzgeber Fingerspitzengefühl und ein „Balanceakt“ gefragt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20

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