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Urteil AG München 191 C 521/16 zum Auskunftsrecht nun rechtskräftig

Nach dem deutschen Recht sind Mütter dazu verpflichtet, sich um den Unterhalt für die Kinder zu kümmern, bevor sie staatliche Leistungen wie Unterhaltsvorschuss oder Hartz IV beantragen können. Dieser Pflicht wollte auch eine Mutter aus Halle nachkommen, die bei einem One-Night-Stand in einem Hotel in München schwanger geworden war. Sie kannte jedoch lediglich den Vornamen des potentiellen Vaters sowie die Etage, in welcher er im gleichen Hotel untergebracht war. Deshalb hoffte sie auf die Unterstützung der Hotelleitung, die ihr jedoch unter Berufung auf den Datenschutz verweigert wurde. Deshalb zog sie vor Gericht. Doch in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 191 C 521/16 stellten sich die Richter des Amtsgerichts München auf die Seite der Hotelbetreiber. Sie müssen der Frau keine Auskunft erteilen. Das Urteil ist nach einer Pressemeldung des Gerichts inzwischen nicht mehr anfechtbar.

Wie begründen die Münchener Richter das Urteil 191 C 521/16?

Die Richter sind der Überzeugung, dass in diesem konkreten Fall die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Rechte auf den Schutz der Ehe und der Familie sowie zur informationellen Selbstbestimmung das Recht des Kinds auf den väterlichen Unterhalt überwiegen. Hinzu kommt in diesem Fall, dass die Mutter lediglich den Vornamen kennt. Außerdem kann nicht bewiesen werden, dass ihr der Mann auch den korrekten Vornamen benannt hat. Dadurch ist der Hotelführung die Eingrenzung auf eine Person nicht möglich. Deshalb besteht hier bei einer Auskunftserteilung durch das Hotel die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte in die Auseinandersetzung zum Unterhalt einbezogen und dadurch womöglich deren Ehen und Familien zerstört werden.

Welche Möglichkeiten hat die Mutter nach dem Urteil 191 C 521/16?

Das Urteil des Amtsgerichts München bedeutet nicht, dass das Kind der Klägerin komplett unversorgt bleibt. Sie hat die Möglichkeit, für das Kind Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Hier wirken sich die jüngsten Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes positiv aus. Statt der bisher üblichen Praxis, den Unterhaltsvorschuss auf 72 Monate und das Erreichen des 12. Geburtstags zu beschränken, wird dieser nunmehr bei Notwendigkeit vom Geburtsmonat bis zu 17. Geburtstag der Kinder gezahlt.

Quelle: justiz.bayern.de

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