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BGH-Beschluss XII ZB 601/15 stärkt gleichberechtigte Kinderbetreuung

Wenn Ehen geschieden werden, sind häufig auch Kinder davon betroffen. Bisher war es üblich, dass der Nachwuchs bei einem Elternteil lebte, meist der Mutter, und alle 14 Tage übers Wochenende beim anderen Elternteil war. Alternativ dazu gibt es das so genannte Wechselmodell. Es sieht eine gleichberechtigte Kinderbetreuung vor. In der Praxis würde das Kind eine Woche vollständig bei der Mutter und eine Woche vollständig beim Vater leben.

BGH-Grundsatzentscheidung XII ZB 601/15 zum Wechselmodell

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Vater, dessen Sohn 2003 geboren wurde. 2012 hatten sich die Eltern nach über 20 Jahren Ehe getrennt. Seither lebt der Sohn bei der Mutter, besucht den Vater aber jedes zweite Wochenende. Dies will der Vater nicht hinnehmen und verlangt das Wechselmodell. Er will seinen Sohn von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag zu Schulbeginn zu sich nehmen. Die Mutter ist dagegen.

Bisher war es meist so, dass ein Elternteil das Recht hatte, das Wechselmodell abzulehnen. Der BGH entschied nun anders. Grundsätzlich sei eine gleichberechtigte Betreuung des Nachwuchses denkbar. Dafür müssten die entsprechenden Umgangszeiten aufgeteilt werden. Allerdings gelten für diese Regelung auch klare Voraussetzungen:

So müssen Wechselmodelle grundsätzlich dem Kindeswohl entsprechen. Zu beachten ist außerdem der erhöhte Aufwand für die Eltern, etwa durch Bereitstellung zweier Kinderzimmer und der doppelten Grundausstattung für den Nachwuchs. Das Kind selbst wird dadurch gefordert, dass es sich auf zwei Lebensumgebungen einstellen müsse.

BGH-Grundsatzentscheidung XII ZB 601/15 greift nicht immer

Der BGH setzt zudem eine „bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern“ voraus. Sie dürfen also grundsätzlich zerstritten sein, aber nicht so sehr, dass es dem Kindeswohl schaden könnte. Ist also das Verhältnis zwischen den Eltern „erheblich konfliktbelastet“ könne das Wechselmodell nicht zum Kindeswohl angewendet werden. Auch das Kind selbst hat ein Mitspracherecht, das mit zunehmendem Alter sogar noch wächst.

Daher müssen Gerichte auch die betroffenen Kinder befragen, was sie konkret von dem Vorschlag eines Wechselmodells halten. Mit der Entscheidung verwies der BGH den aktuellen Fall zurück an der Oberlandesgericht Nürnberg. Dieses muss nun klären, inwieweit die Eltern noch kooperations- und kommunikationsfähig sind. Auch der Junge selbst muss befragt werden, so dass noch nicht klar ist, ob in diesem Fall das Wechselmodell überhaupt zur Anwendung kommen kann.

Quelle: AFP

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