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Urteil 2 Ca 532/14 – Wann gibt es Schadenersatz für entgangenen Job?

Wer auf Jobsuche ist, kennt das Problem: Hunderte Bewerbungen werden geschrieben, die eigene Person ins rechte Licht gerückt und die Freude ist groß, wenn man es bis zum Vorstellungsgespräch schafft. Wer dann auch noch eine Zusage für die Einstellung erhält, der stellt jegliche weiteren Bemühungen um einen neuen Job ein. Doch oft entscheiden sich Personaler im letzten Moment doch noch anders und es kommt eben nicht zur Einstellung.

Urteil 2 Ca 532/14 – Einstellungszusage muss nachgewiesen werden

Allerdings muss für den Schadenersatzanspruch auch nachgewiesen werden, dass es eine solche Zusage des Unternehmens gab. Darauf zumindest weist jetzt der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf einen aktuellen Fall, der vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt wurde.

Darin ging es um eine Frau, die behauptete, dass sie eine Einstellungszusage erhalten habe. Zunächst gab sie vor dem Arbeitsgericht an, dass sie die Zusage vom Referenten der Geschäftsführung erhielt. Danach folgte die Angabe, der Geschäftsführer selbst habe ihr die Zusage erteilt.

Nach Urteil 2 Ca 532/14 kein Schadenersatz bei fehlendem Nachweis

Da die Frau erst den Geschäftsführer als Zusagenden angab, nachdem eingewendet wurde, der Referent sei nicht in der Personalabteilung tätig, sondern für das Controlling zuständig, schenkten die Richter ihr keinen Glauben. Sie gehen davon aus, dass die unterschiedlichen Aussagen der Klägerin ein Hinweis darauf seien, dass es die Einstellungszusage nie gegeben habe.

Im Endeffekt erging das Urteil 2 Ca 532/14 vor dem Arbeitsgericht Köln zugunsten des Unternehmens. Die Frau hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des entgangenen Jobs, sie muss sich nun weiter auf Arbeitssuche begeben.

Quelle: Focus

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