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Trinkgeld ist bei Hartz IV anrechenfähig

Das Sozialgericht Landshut hat im Urteil S 11 AS 261/16 entschieden, dass Hartz IV Beziehern, die in ihrem Job Trinkgeld erhalten, dieses angerechnet und von den staatlichen Leistungen abgezogen werden darf.

Hintergründe zum Urteil S 11 AS 261/16

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hartz IV Bezieherin geklagt, die als Kellnerin tätig war. Sie erhielt neben dem normalen Lohn monatlich Trinkgelder von etwa 25 Euro. Daraufhin berücksichtigte das Jobcenter bei der Berechnung von Hartz IV den zustehenden Freibetrag, rechnete neben dem Einkommen aber auch das Trinkgeld an und kürzte so die Leistungen.

Daraufhin zog die Frau vor Gericht und forderte, dass ihre Trinkgelder nicht als Einkommen angerechnet werden dürften. Nach dem Gesetz, so die Argumentation der Klägerin, handele es sich bei Trinkgeldern um freiwillige Zuwendungen anderer Personen. Diese seien kein anrechenbares Einkommen, wenn das „grob unbillig“ wäre. Außerdem ist die Höhe der steuerfreien Trinkgelder der Frau zu gering gewesen.

Sozialgericht gab Jobcenter Recht

Vor dem Sozialgericht Landshut scheiterte die Klägerin allerdings. Laut den Richtern sind die Trinkgelder als anrechenbarer Arbeitslohn zu verstehen. Das Trinkgeld ist demnach eine „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“.

Das Trinkgeld wird zudem nicht völlig entwertet, so die Richter weiter, da die Klägerin den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen könne. Dieser wird prozentual berechnet und steigt mit steigendem Einkommen bis zu einem Maximalsatz an. In dem zugrunde liegenden Fall, so die Richter weiter, blieben der Klägerin zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgelds. Daher sei dies nicht „grob unbillig“, wie von der Frau moniert. Allerdings ist das Urteil S 11 AS 261/16 noch nicht rechtskräftig, da die Klägerin noch in Berufung gehen kann.

Quelle: jur

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