Der
“Hunde-Mafia“ – Tierquälerei für satte Gewinne
Nach den Angaben der Polizei und der Staatsanwaltschaft verlangten die drei Täter pro verkauften Welpen zwischen 1.500 und 2.500 Euro. Mehrheitlich handelte es sich um Welpen der Rassen Cocker Spaniel, Lagotto Romagnolo und Golden Retriever. Die Staatsanwaltschaft Dresden geht davon aus, dass allein die drei nun gefassten Täter neben der Tierquälerei mindestens einen Schaden von 100.000 Euro angerichtet haben. Das ganze Ausmaß wird bei einem Blick auf die Daten deutlich, welche die Tierschutzorganisation „EU Dog & Cat Alliance“ erhoben hat. Danach werden in ganz Europa im Schnitt pro Tag 400.000 Hunde in einschlägigen Internetportalen angeboten. Nach Daten der Tierschutzorganisation „Vier Pfoten“ gibt es rund 50.000 Tierverkäufe pro Monat in der Europäischen Union. Natürlich handelt es sich nicht in jedem Fall um illegalen Welpenhandel, aber der Anteil dürfte erheblich sein, denn allein in 13 deutschen Bundesländern werden nach einer Umfrage von „Vier Pfoten“ pro Jahr rund 800 Tiere beschlagnahmt, die aus dem illegalen Welpenhandel stammen.
Täter sind für illegalen Welpenhandel nicht verhaftet: Wieso?
Die Staatsanwaltschaft und Polizeidirektion Dresden gaben in ihrer gemeinsamen Presserklärung an, dass es keine Haftbefehle gegen die überführten Täter gibt. Die Begründung lautet, dass keine Haftgründe nach Strafprozessordnung vorliegen würden. Relevant ist in Deutschland nicht das allgemeine Strafrecht. Der Paragraf 303des Strafgesetzbuchs käme nur in Frage, wenn jemand vorsätzlich einem im Eigentum Dritter stehenden Tier Schaden zufügt. Der Grund ist, dass nach deutschem Recht Tiere unter das Sachenrecht fallen.
Ansonsten greifen beim illegalen Welpenhandel die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Dort drohen nach dem Paragrafen 17 empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Dafür muss den Tätern allerdings die Tierquälerei zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das ist allein mit dem Tatbestand des illegalen Welpenhandels nicht möglich. Ein Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen wäre nur dann gegeben, wenn die Tiere aus Staaten stammen, die nicht zur Europäischen Union gehören. Die bedeutendsten Herkunftsländer sind nach Angaben des Tierschutzbundes jedoch Bulgarien, Rumänien und Ungarn.
Quelle: Polizeidirektion Dresden, Vier Pfoten e. V., StGB, Tierschutzgesetz, Zoll, Deutscher Bundestag Drucksache 19/19390
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