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Offenlegung von Krankenakten

Der Ärztetag hat in Frankfurt am Main beschlossen, dass mehr Transparenz in deutschen Sprechzimmern herrschen solle. Demnach können Patienten auf Verlangen Einsicht in ihre komplette Krankenakte nehmen. Allerdings bleibt es bei vielen Ausnahmeregelungen, die die Freude über die Transparenz trüben.

Krankenakten offenlegen – Neuregelung der Berufsordnung für Ärzte

Damit das Recht auf eine Offenlegung der Krankenakte auch rechtlich abgesichert werden kann, muss die Berufsordnung für Ärzte angepasst werden. Am Donnerstag wurde diese Änderung vom Deutschen Ärztetag in Frankfurt am Main beschlossen, so die Bundesärztekammer.

So hatten Ärzte bisher die Möglichkeit, ihren Patienten Teile der Akte vorzuenthalten, wenn diese „subjektive Eindrücke und/oder Wahrnehmungen“ des behandelnden Arztes enthielten.

Rechte Dritter dürfen durch Offenlegung von Krankenakten nicht beschnitten werden

Die Bundesärztekammer gab bekannt, dass man nach dieser Entscheidung die Berufsordnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anpassen wolle. Auf Verlangen könnten Patienten dann ihre vollständige Krankenakte einsehen. Ausnahmen gelten, wenn „erhebliche therapeutische Gründe“ dagegen sprechen oder „sonstige erhebliche Rechte Dritter“ dem entgegenstehen.  Zusätzlich wurden bei der Entscheidung „erhebliche Rechte“ des behandelnden Mediziners als Verweigerungsgrund für die Einsicht in die Krankenakte aufgenommen.

Quelle: Handelsblatt

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