Das unter dem Aktenzeichen 1 UF 140/19 im Januar 2020 gefällte Urteil des OLG Frankfurt zur
Das OLG-Urteil zur Namensänderung weicht von bisherigen BGH-Urteilen ab
Bisher zur Namensänderung von Scheidungskindern ergangene BGH-Urteile setzen stets eine nachweisbar erfolgende Kindeswohlgefährdung bei einer nicht erfolgenden Namensänderung voraus. Das Oberlandesgericht Frankfurt geht im aktuellen Urteil davon aus, dass diese Anforderungen zu hoch sind. Im konkreten Fall geht es um ein Kind, das seit der Scheidung der Eltern keinen Kontakt mehr zum Vater hatte. Die sorgeberechtigte Mutter hat erneut geheiratet und mit dem neuen Ehegatten ein weiteres Kind, das den Namen des Ehemannes trägt. Allein schon das reicht dem OLG Frankfurt im Urteil 1 UF 140/19 aus, um die Einwilligung des Vaters zur Namensänderung des Kindes zu ersetzen.
Wunsch der Kinder muss bei einer Namensänderung berücksichtigt werden
In der Begründung des Urteils zur Namensänderung bei Scheidungskindern heißt es, dass „im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen“ ist. Das elfjährige Mädchen, um das es im konkreten Fall geht, spricht sich klar für den Familiennamen des Stiefvaters aus. Die Frankfurter Richter betonen die Verknüpfung des Namens mit den Persönlichkeitsrechten und die Bedeutung als äußeres Zeichen einer familiären Beziehung. Für die Entscheidung der Richter spielt auch der fehlende Kontakt des Mädchens zum leiblichen Vater eine wichtige Rolle.
Wo finden sich Rechtsnormen zur Namensänderung?
Die Heirat des sorgeberechtigten Elternteils und die danach mögliche Übertragung des neuen Familiennamens ist im Paragrafen 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Vorgang trägt die offizielle Bezeichnung Einbenennung. Sie ist dann möglich, wenn beide Elternteile zustimmen. Im Paragrafen 1618 BGB heißt es: „Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“ Das heißt, das Gesetz selbst schreibt den Nachweis einer Kindeswohlgefährdung beim Ersatz der Einwilligung zur Namensänderung bei Scheidungskindern nicht vor. Deshalb reicht dem OLG Frankfurt die bloße Vermutung einer Belastung durch die Namensunterschiede zwischen dem Kind, der Mutter und den Halbgeschwistern aus.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt PM 01/2020
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