Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Makler aufgepasst: Reservierungsgebühr verboten

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Makler keine Reservierungsgebühren von ihren Kunden verlangen.

Ist das Traumhaus erst einmal gefunden, muss die Finanzierung noch abgeklärt werden. Das kann einige Zeit dauern. Haben Makler daher ein bestimmtes Objekt exklusiv für einen Kaufinteressenten reserviert, verlangten sie dafür gerne eine Reservierungsgebühr. Genau das dürfen sie aber laut dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, das unter dem Aktenzeichen I ZR 113/22 erging, nicht tun. Die oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Maklern vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist demnach unwirksam.

Reservierungsgebühren nicht zulässig

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Kläger aus Sachsen. Sie hatten ein Einfamilienwohnhaus für 420.000 Euro ins Auge gefasst und dem Makler eine Gebühr von 4.200 Euro (ein Prozent des Kaufpreises) gezahlt, damit er ihnen das Objekt einen Monat lang reservierte. Diese Reservierungsgebühr sollte beim Kauf mit der Maklerprovision verrechnet werden. Weil aber die Finanzierung scheiterte, kam es nicht zum Kauf, die Interessenten forderten die Reservierungsgebühr vom Makler zurück.

Schon 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine ähnliche Gebühr beanstandet. Damals hieß es, es handele sich um den Versuch, sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Der Kunde allerdings habe davon nichts. Schließlich könnte es trotzdem passieren, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr verkaufen will oder die Immobilie auf eigene Faust an jemand anderen veräußert.

Allerdings stand die Klausel im aktuellen Fall nicht von vornherein im Maklervertrag. Die Reservierungsvereinbarung wurde vielmehr erst über ein Jahr später abgeschlossen. Gerichte können Bestimmungen in AGBs nur dann kontrollieren, wenn sie eine Nebenabrede zum eigentlichen Vertrag sind.

Reservierungsvertrag fällt unter AGB-rechtliche Kontrolle

Wie der BGH jetzt angab, fällt der Reservierungsvertrag und die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, denn es handelt sich nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine Regelung, die den Maklervertrag ergänzt. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Reservierungsvertrag als gesondertes Vertragsdokument geschlossen wurde oder dass er erst später als der eigentliche Maklervertrag zustande kam.

Insgesamt benachteiligt der Reservierungsvertrag Maklerkunden unangemessen, weshalb er als unwirksam gilt. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr wurde ausnahmslos ausgeschlossen. Nennenswerte Vorteile entstehen dem Kunden ebenfalls nicht und es wird auch keine geldwerte Gegenleistung des Maklers erbracht.

Zusätzlich beanstandeten die Richter, dass der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision gleichzusetzen sei. Das allerdings widerspricht den gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag, wo es heißt, dass die Maklerprovision nur bei erfolgreicher Vermittlung anfällt.

Quelle: dpa

About Author