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Leistungsträger nach SGB II und III bleiben auf hohen Rückforderungen sitzen

Bei vielen Empfängern staatlicher Leistungen kommt es zu einer Überzahlung. Doch die daraus resultierenden Rückforderungen erhalten sie immer häufiger nicht zurück.

Dass es oftmals unmöglich ist, Rückforderungen aus staatlichen Leistungen einzutreiben, geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor.

Für wie viele Rückforderungen sind Mahnbescheide erforderlich?

Bei Rückforderungen zu Leistungen aus dem SGB II steigt die Zahl der notwendigen Mahnbescheide wieder deutlich an. Im Jahr 2015 mussten die Leistungsträger insgesamt rund 5,584 Millionen Mahnbescheide verschicken. Im Jahr 2018 waren es rund 5,734 Millionen. Den mit Abstand größten Anteil steuert Nordrhein-Westfalen mit 1,315 Millionen Mahnbescheiden im Jahr 2018 bei. Bei der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB III sieht es nicht anders aus. Dort gibt die Bundesregierung eine Steigerung von 695.491 Mahnbescheiden im Jahr 2015 auf 705.566 Mahnbescheiden im Jahr 2018 an. Allerdings konnte oder wollte die Bundesregierung keine Angaben dazu machen, wie viele dieser Mahnverfahren bis in ein Vollstreckungsverfahren überführt werden mussten. Auch enthält die Antwort auf die Kleine Anfrage keine Daten zur Frage, in welcher Anzahl von Fällen eine Erzwingungshaft für die Durchsetzung der Rückforderungen beantragt wurde.

Die Summen der angemahnten Rückforderungen sind immens

Im Jahr 2015 beliefen sich die per Mahnbescheid geltend gemachten Rückforderungen aus überzahlten Leistungen nach dem SGB II noch auf rund 1,428 Milliarden Euro. Seither stieg die Summe kontinuierlich, denn für das Jahr 2018 gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort Mahnbescheide mit einem Gesamtvolumen von 2,588 Milliarden Euro an. Der gleiche Trend präsentiert sich auch bei den Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB III. Zum Jahresende 2015 befanden sich rund 396 Millionen Euro im Mahnverfahren. Zum Jahresende 2018 belief sich die Summe auf 484,7 Millionen Euro. Für die Leistungsträger bedeutet das erhebliche Mehrkosten. Sie müssen für die Kosten des Mahnverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens in Vorkasse gehen. Normalerweise gehen diese Kosten zu Lasten der jeweiligen Schuldner. Können die Rückforderungen allerdings nicht eingetrieben werden, bleiben die Leistungsträger auf den Mehrkosten sitzen. Das heißt wiederum, dass sie von der Allgemeinheit getragen werden müssen.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/10736

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