Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Kuckuckskinder und das Urteil 1 BvR 472/14

Viele Kinder und Väter von Kuckuckskindern hatten sich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 gefreut, in dem ihnen ein Anspruch auf die Herausgabe der Daten des echten Vaters zugestanden wurde. Doch nun wurde dieses Urteil unter dem Aktenzeichen 1 BvR 472/14 am 18. März 2015 gekippt. Die Verfassungsrichter in Karlsruhe sehen diesen Zwang zur Angabe des wahren Vaters als einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mutter an.

Die Vorgeschichte zum Beschluss 1 BvR 472/14?

Der Klagegegner ist ein Mann, dem 1991 ein so genanntes Kuckuckskind untergeschoben worden war. Er hatte es in Unkenntnis der Seitensprünge seiner Frau als eheliches Kind anerkannt. Drei Jahre nach der Geburt des Mädchens erfuhr er, dass er gar nicht der Vater des Mädchens war. Als die Ehe daraufhin 1995 geschieden wurde, beantragte er das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Im Jahr 2010 brachte er eine Anfechtung der Vaterschaft auf den Weg. Vom zuständigen Gericht wurde bestätigt, dass er nicht der Vater des Mädchens ist. Daraufhin forderte er von der Mutter die Angabe des tatsächlichen Erzeugers des Mädchens, was diese aber verweigerte. Daraufhin zog er vor das zuständige Amtsgericht und gewann. Dennoch verweigert die Mutter weiterhin die Herausgabe der Daten, was sich auch nach der Bekanntgabe der Urteile des Bundesgerichtshofs nicht änderte. Die Frau rief das Bundesverfassungsgericht an, das im Urteil vom 18. März 2015 bestätigte, dass die Verweigerung der Datenherausgabe durch die Mutter rechtens ist.

Wie lauten die genauer Begründungen des Urteils 1 BvR 472/14?

Die in der Verfassung geschützten Persönlichkeitsrechte umfassen auch das Recht, allein darüber entscheiden zu können, wer etwas über das Geschlechtsleben erfährt. Genau dieses Recht würde durch den Zwang der Herausgabe der Daten verletzt. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass die Mutter allein durch die Aussage, der Mann könne nicht der Vater des Mädchens sein, dieses Recht verwirkt hätte. Die Verfassungsrichter kamen jedoch im Urteil 1 BvR 472/14 zu der Überzeugung, dass das nicht so ist. Damit stellen sie den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mutter über die berechtigten Interessen des rechtlichen Vaters, der sich bei Kenntnis des biologischen Vaters von diesem den zu Unrecht bezahlten Unterhalt zurückholen könnte. Sie berufen sich dabei auf die Tatsache, dass es genau dazu in Deutschland noch keine eindeutigen rechtlichen Regelungen gibt. Deshalb ist ausschließlich der Persönlichkeitsschutz aus der Verfassung zu beachten. Die Regelungen der Paragrafen 242, 1605 und 1607 des BGB können auf diese Auskunftsansprüche nicht so ohne Weiteres angewendet werden.

Quelle: PM Bundesverfassungsgericht

About Author