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Urteil 13 U 73/14: Kein Aschenbecher im Auto – dann Rücknahme

Der Lexus gehört zu den Luxusautos schlechthin, doch auch für Luxusautos gilt das gleiche Recht wie für alle anderen. Eine Autofahrerin hatte sich den Wagen mitsamt Raucherpaket und Aschenbecher bestellt. Doch der Händler lieferte ohne dieses Zubehör, woraufhin die Kundin den Kaufvertrag auflösen wollte.

Richter entscheiden mit Urteil 13 U 73/14 zugunsten des Kunden

Die Kundin hatte 135.000 Euro für das Fahrzeug hingelegt, da darf man ja wohl auch Ansprüche stellen, dachte sie sich. Die Frau wollte das Auto wegen des fehlenden Aschenbechers zurückgeben, der Händler jedoch pochte auf die Vertragserfüllung. Schließlich landete der strittige Fall vor dem Gericht.

In erster Instanz vor dem Landgericht bekam sie kein Recht. Daher zog sie vor das Oberlandesgericht Osnabrück und bemängelte dort den fehlenden beleuchteten Aschenbecher, den sie schon beim vorhergehenden Fahrzeug mit dabei hatte.

Schließlich gaben die Richter am OLG Osnabrück der Kundin in ihrem Urteil unter dem Aktenzeichen 13 U 73/14 Recht. Sie sahen den fehlenden Aschenbecher nicht als bloße Bagatelle an, sondern sahen darin eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ des Händlers. Das Ganze wurde auch damit begründet, dass die Frau dem Händler klipp und klar gesagt hatte, dass sie den Lexus mit Raucherpaket wünsche.

Im Urteil 13 U 73/14 wurden keine Schlichtungsversuche akzeptiert

Als der Händler sich den Wagen genauer besah, stellte er fest, dass die Nachrüstung des Aschenbechers an der gleichen Stelle wie beim Vorgängermodell nicht möglich sei. Daraufhin schlug er vor, im Getränkedosenhalter eine Aschenbecherdose einzusetzen. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Diese Dose sei nicht beleuchtet. Beim Fahren im Dunkeln könnte die Frau daher den Aschenbecher verfehlen und Asche könnte auf dem Boden landen.

Der zweite Vorschlag des Händlers, in der Mittelkonsole einen Aschenbecher einzusetzen, stieß bei den Richtern ebenso wenig auf Gegenliebe. Denn dann würde diese nicht mehr richtig genutzt werden können. Demzufolge kann die Kundin den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet. Allerdings muss sie sich gefallen lassen, dass die 44.000 Kilometer, die sie bereits mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, als Wertminderung auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Quelle: Abendzeitung München

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