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Kein Reiserücktritt wegen Terrorgefahr: Urteil 231 C 9637/15

Die afrikanischen Länder sind bei Reisenden beliebt. Doch die Exotik im Urlaub kostet auch Sicherheit. Dennoch dürfte man nicht erwarten, dass der Reiserücktritt von einer Reise in ein Land mit erhöhter Gefährdungslage generell kostenfrei ist. Das hat jetzt das Amtsgericht München mit Urteil 231 C 9637/15 entschieden.

Reiserücktritt nach Urteil 231 C 9637/15 nicht gerechtfertigt

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Ehepaar, das letztes Jahr beim Reiseveranstalter eine Rundreise durch Marokko gebucht hatte. Wenige Monate nach der Reisebuchung sorgten sich die Eheleute aufgrund der gesamtpolitischen Lage um ihre Sicherheit und traten von der Buchung zurück. Sie erklärten den Reiserücktritt damit, dass sich die Sicherheitslage wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert habe. Zudem habe der Reiseveranstalter sie bei Buchung nicht über eine konkrete Reisewarnung informiert, so dass das Ehepaar ein Recht auf den Reiserücktritt habe.

Trotzdem berechnete der Reiseveranstalter die übliche Stornogebühr in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises. Diese verrechnete er mit der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro. In der Begründung des Unternehmens hieß es, dass Marokko und andere Reiseländer seit dem „arabischen Frühling“ 2011 allgemein anschlagsgefährdet seien. Allerdings habe keine konkrete Gefährdungslage vorgelegen. Das Ehepaar wollte die Stornogebühr nicht akzeptieren und klagte gegen den Reiseveranstalter. Es forderte die komplette Anzahlung zurück.

Allerdings haben die Richter am Amtsgericht München im Urteil 231 C 9637/15 die Klage zurückgewiesen. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des Reiseveranstalters. Schon beim Abschluss der Buchung habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern eine erhöhte Gefahr für terroristische Anschläge mit islamistischem Hintergrund bestanden. Daher handelte es sich nach Ansicht der Richter um eine Gefährdung, die nicht nur durch die Hinweise des Auswärtigen Amts, sondern ebenso durch die allgemeine Nachrichtenlage problemlos erkennbar gewesen sei.

Urteil 231 C 9637/15: Argumente des Ehepaars zu pauschal

Weiterhin erklärten die Richter, dass die Argumente des Ehepaars zu pauschal formuliert worden sind. Demnach genügen sie nicht, um eine unmittelbare Gefahr zu begründen. Die Sicherheitslage habe sich zwar durch den IS-Terrorismus möglicherweise verändert, allerdings gelte das nicht nur für Marokko, sondern für zahlreiche Länder Afrikas und sogar Europas, so die Richter weiter.

Sie sahen beim Reiseveranstalter ebenfalls keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Schließlich könne ein Reiseveranstalter nicht absehen, wie sich die Sicherheitslage in einzelnen Reiseländern künftig entwickeln würde. Außerdem sei der Reiseveranstalter bei der Beurteilung der Sicherheitslage weniger kompetent als die staatlichen Stellen.

Quelle: N-TV

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