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Irreführende Werbung: Das Urteil 6 W 97/17 des OLG Köln

In Deutschland ist irreführende Werbung verboten. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG genannt. Wie streng diese Regelungen ausgelegt werden, zeigte ein aktuelles Urteil, welches vom Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 6 W 97/17 gefällt hat. Insbesondere spielte in diesem Verfahren das Verbot verschiedener Formen der vergleichenden Werbung eine wichtige Rolle. Der Absatz 3 des Paragrafen 5 UWG verbietet eine solche Werbung auch in rein bildlicher Form.

Wer waren die Kontrahenten beim Verfahren OLG Köln 6 W 97/17?

Das OLG Köln wurde von der Deutschen Telekom angerufen, wobei der Erlass einer Einstweiligen Verfügung zum Verbot einer Werbung des Kommunikationsdienstleisters 1 & 1 beantragt wurde. Das Gericht erließ am 27. September 2017 die beantragte Verfügung. Seither darf 1 & 1 den Werbespot nicht mehr verwenden, in welchem an der Fassade eines Hochhauses ein Plakat der Deutschen Telekom durch ein Plakat von 1 & 1 ersetzt wird. Die von der Telekom beanstandete Darstellung wurde seit August 2017 sowohl in TV-Spots als auch im Internet sowie bei Plakat- und Printwerbung verwendet. Noch ist die in Köln getroffene Entscheidung nicht rechtskräftig, aber es gibt konkrete Hinweise, dass 1 & 1 dagegen vorgehen könnte.

Welche rechtlichen Probleme bestehen bei dieser Werbung?

Grundsätzlich stießen die Kölner Oberlandesrichter auf zwei Probleme. Einerseits suggeriert die Werbebotschaft „Das beste Netz gibt’s bei 1 & 1“, dass United Internet (zu dem der Provider gehört) ein eigenes Netz besitzen würde. Das ist aber in der Praxis nicht der Fall, denn es wird auf die Netzinfrastrukturen von Drittunternehmen zurückgegriffen. Einen Schwerpunkt stellt hier bundesweit das Netz der Deutschen Telekom dar. Anderseits werden in dem Werbespot unerlaubt die zur Deutschen Telekom gehörenden Logos verwendet. Das verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in den Fällen, in denen die Verwendung der Logos dazu geeignet ist, den Konkurrenten in unzulässiger Weise schlecht darzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, dass 1 &1 bei der Fachzeitschrift „connect“ 2017 bei den Bewertungen die Telekom tatsächlich überholt hat. Das betonte Richter Hubertus Nolte in seiner Begründung.

Quelle: olg-koeln.nrw.de

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