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Handyverbot am Steuer greift nicht immer

Dass das Handy im Auto zur Ablenkung zählt und die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflussen kann, ist längst klar. Deshalb sind Handys am Ohr im fahrenden Wagen oder im Wagen, in dem der Motor läuft, längst verboten. Dieses Verbot gilt laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aber nicht, wenn der Motor ausgeschaltet ist.

Bußgeld wegen Verstoß gegen Handyverbot aufgehoben

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der wegen des Telefonierens am Steuer ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen sollte. Er war in Dortmund mit dem Handy am Ohr erwischt worden, als er an einer roten Ampel stand. Die Start-Stopp-Funktion, mit der sein Wagen ausgestattet war, hatte den Motor abgestellt. Deshalb weigerte sich der Fahrer, zu zahlen, da sein Motor ausgeschaltet gewesen war. Dieser Begründung folgten auch die Richter am OLG Hamm.

In der Begründung zum Beschluss, der unter dem Aktenzeichen OLG 1 RBs 1/14 erging,  hieß es, dass das Handyverbot in erster Linie der Sicherheit im Straßenverkehr gelte. Daher müssten Autofahrer beide Hände während der Fahrt frei haben, um die eigentlichen Fahraufgaben durchführen zu können. Sofern der Motor aber ausgeschaltet ist und das Fahrzeug steht, fallen keine Fahraufgaben an, für die beide Hände benötigt werden, erklären die Richter weiter.

Dabei spiele es keine Rolle, ob der Fahrer den Motor manuell abstellt oder dies von der Start-Stopp-Funktion des Wagens vorgenommen werde. Auch sei es unwesentlich, ob der Fahrer den Wagen mittels Zündschlüssel oder Betätigen des Gaspedals wieder starten könne. Allerdings – und das betonten die Richter sehr deutlich – sobald der Motor wieder angelassen wird, muss das Handy weggelegt werden. Der Beschluss ist bereits rechtskräftig.

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