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Fluggastrechte: BGH-Urteile X ZR 15/18 und X ZR 85/18

In den Verfahren X ZR 15/18 und ZR 85/18 zum Fluggastrecht fällte der Bundesgerichtshof Urteile gegen Fluggäste, die Entschädigungen aufgrund von Verspätungen beansprucht hatten.

Die Airline hatte sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Dafür sehen die Fluggastrechte Ausnahmen beim Anspruch auf Entschädigungen vor. Das Urteil ist insofern sehr interessant, weil an den Verspätungen die Folgen eines Streiks an einem Flughafen beteiligt waren.

Was führte zu den Urteilen des BGH zum Fluggastrecht?

In beiden Verfahren hatten Betroffene geklagt, die aufgrund einer zweistündigen Verspätung eines Transatlantikflugs von New York nach London ihre gebuchten Anschlussflüge nach Stuttgart nicht erreicht hatten. Daraus ergab sich für beide Fluggäste eine Gesamtverspätung von neun Stunden. Sie beriefen sich deshalb auf die Regelungen des Artikels 7 der Fluggastrechteverordnung und forderten jeweils eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro. Ursache der Verspätung des Transatlantikflugs waren Verzögerungen bei der Abfertigung am Flughafen New York. Dort hatte es am Terminal 7 einen Komplettausfall der Computersysteme gegeben. Die Airlines lehnten die Forderungen der beiden Fluggäste ab. Deshalb zogen sie zuerst vor das Amtsgericht Nürtingen und anschließend vor das Landgericht Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart entschied im April 2017 unter den Aktenzeichen 5 S 142/17 und 5 S 125/17 gegen die Fluggäste.

Wie begründet der BGH die Urteile X ZR 15/18 und X ZR 85/18?

Der Bundesgerichtshof schließt sich in vollem Umfang den Begründungen des Landgerichts Stuttgart an. Dort hieß es bereits, dass ein mehrstündiger Ausfall der Computer an den Abfertigungsschaltern als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden muss. Hier kommt erschwerend hinzu, dass eine schnelle Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Abfertigungscomputer durch einen Streik der dafür am Flughafen in New York zuständigen Mitarbeiter nicht möglich war. Die Airline hat nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung von Verspätungen ergriffen. Sie hatte auf eine manuelle Abfertigung und telefonische Abfrage der Fluggastdaten umgestellt. Der Bundesgerichtshof beruft sich bei seiner Urteilsbegründung auf die Regelungen in den Artikeln 5 und 7 der Fluggastrechteverordnung. Damit ist klar, dass sowohl technische Defekte an Anlagen im Eigentum Dritter als auch ein Streik der Mitarbeiter anderer Unternehmen als „von außen wirksame Ereignisse“ gelten. Der Grund ist, dass sie nicht zum unmittelbaren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Airlines zählen.

Quelle: BGH PM 4/2019

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