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EuGH hat über Erstattungsansprüche bei Sportwetten zu entscheiden

Judges gavel on a law book

Kann die Erstattung von Verlusten bei Sportwetten verlangt werden, die bei ausländischen Anbietern platziert wurden? Diese Frage muss der EuGH klären.

Über das Internet können Sportwetten auch bei Anbietern aus dem Ausland platziert werden, die keine Konzession für das Angebot von Glücksspielen in Deutschland haben. Inzwischen ist unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 90/23 eine Klage beim Bundesgerichtshof anhängig, bei der es um Erstattungsansprüche bei Sportwetten geht, mit denen bei solchen Anbietern Verluste eingefahren wurden. Der Kläger ist der Meinung, dass die Wetten aufgrund der fehlenden Konzession als nichtig zu betrachten sind und er deshalb seine verlorenen Einsätze zurückfordern kann.

Wie platzieren sich die Gerichte zu den Erstattungsansprüchen?

Als Vorinstanzen wurden das Amtsgericht Geislingen (Aktenzeichen 3 C 459/21) sowie das Landgericht Ulm (Aktenzeichen 1 S 46/22) tätig. Beide Gerichte lehnten die Klage auf die Erstattung der Verluste aus den Jahren 2012 bis Sommer 2020 in einer Gesamthöhe von 3.719,26 Euro ab. Die Begründung lautete, dass sich der Wettanbieter im fraglichen Zeitraum bereits in einem Prüfungsverfahren zur Erteilung einer Konzession für das Angebot von Glücksspielen befand.
Dass sie noch nicht erteilt worden war, lag hauptsächlich daran, dass das Prüfungsverfahren nach den für die gesamte Europäische Union geltenden Bestimmungen rechtwidrig war. Auf dieser Basis argumentierte der in Malta ansässige Wettanbieter in allen drei Instanzen. Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs entschlossen sich deshalb, dass Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorzulegen.

Könnte es tatsächlich Erstattungsansprüche für Sportwetten geben?

Die Begründung des Bundesgerichtshofs zur Vorlage des Verfahrens beim EuGH lässt eine eindeutige Tendenz erkennen. Aus dem Paragrafen 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und der Kombination der Paragrafen 134 und 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leitet sich ab, dass der Anbieter der Sportwetten ohne die dafür notwendige Konzession ein gesetzlich verbotenes Geschäft durchführte. Solche Geschäfte sind grundsätzlich nichtig, woraus wiederum resultiert, dass der Wettanbieter die Einsätze unrechtmäßig vereinnahmte.
Allerdings besteht im konkreten Fall eine besondere Situation. Wäre das Prüfungsverfahren unionsrechtskonform durchgeführt worden, hätte der Anbieter im fraglichen Zeitraum bereits eine Konzession gehabt. Das belegt die Tatsache, dass er nach der korrekten Durchführung des Prüfungsverfahrens im Herbst 2020 die Konzession erhielt. Der Ausgang der Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof ist deshalb ungewiss.

Quelle: BGH I ZR 90/23

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