Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

EuGH C-18/18: Facebook muss erweiterte Löschpflichten erfüllen

Am 3. Oktober 2019 fällte der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-18/18 ein Urteil gegen Facebook, das für die Betreiber aller Social Networks interessant ist.

Das neue EuGH-Urteil gegen Facebook erweitert die Löschpflichten, denen sich Facebook künftig stellen muss. Die EU-Richter stellten in der Begründung des Urteils EuGH C-18/18 klar, dass diese Auflagen auch für Hosting-Anbieter gelten, die nach einem ähnlichen Prinzip wie Facebook arbeiten. Der Leitsatz lautet, dass diese Anbieter „unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare entfernen“ müssen, wenn ein Kommentar zuvor als rechtswidrig erklärt wurde. Das Urteil wurde von Eva Glawischnig-Piesczek erwirkt, Sie sitzt als Abgeordnete im Nationalrat von Österreich.

Welche Rolle spielt die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr?

Diese Richtlinie regelt unter Anderem, in welchen Fällen der Betreiber eines Social Networks Kommentare zu sperren oder zu löschen hat. Daraus resultiert, dass es ausreicht, wenn die Betreiber nach Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Beitrags sofort handeln und den betroffenen Beitrag entfernen. Facebook legte diese Regelung so aus, dass sich daraus keine Verpflichtung zur Suche und Löschung ähnlicher Beiträge ableiten lässt. Doch die Richter des Europäischen Gerichtshof sahen das anders. Sie gaben Facebook auch die Löschung von wortgleichen und sinngleichen Beiträgen auf. Diese Pflicht ist weltweit zu erfüllen. Eine Ausnahme stellen ähnliche Beiträge dar, bei denen die Betreiber der Plattformen eine autonome Beurteilung der Rechtswidrigkeit vornehmen müssen. Diese Ausnahme hielten die EU-Richter für notwendig, um es den Betreibern zu ermöglichen, eine künstliche Intelligenz für die Suche und Löschung der von der Löschpflicht betroffenen Inhalte zu nutzen.

Welche Konsequenzen leiten sich aus dem Urteil EuGH C-18/18 ab?

Die Urteilsbegründung zur Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat weitreichende Wirkungen. Kurioserweise widerspricht es den Inhalten des Urteils C507/17, das erst vor wenigen Tagen in einem Verfahren zwischen der CNIL und Google gefallen war. Dort waren die EU-Richter der Meinung, dass Google rechtswidrige Inhalte im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessen nur regional entfernen muss. Bei EU-Bürgern betrifft die Google auferlegte Löschpflicht in den Suchergebnissen lediglich die Versionen, die von EU-Ländern aus erreichbar sind. Im Unterschied dazu betreibt Facebook weltweit eine einheitliche Plattform, bei welcher die User lediglich die Sprache der Benutzeroberfläche individuell einstellen können. Deshalb sollten sich alle Betreiber von Social Networks mit dem Urteil beschäftigen, die ebenfalls eine weltweit einheitlich nutzbare Plattform betreiben. Dazu gehört beispielsweise Instagram.

Quelle: curia.europa.eu

About Author