Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

5. Oktober 2019: Drei Jahrzehnte Lockerung des Ladenschlussgesetzes

Am 5. Oktober 2019 ist es genau 30 Jahre her, dass die ersten Schritte zur Lockerung der damals in Deutschland noch sehr strengen Regelungen des Ladenschlussgesetzes erfolgten.

Dieser erste Schritt wurde offiziell als „langer Donnerstag“ bezeichnet. Er schaffte eine Ausnahme im Ladenschlussgesetz, die erstmals am 5. Oktober 1989 genutzt werden konnte. Bis zu den grundlegenden Änderungen im Ladenschlussgesetz im Jahr 1996 gab es insgesamt zwischen 339 und 352 lange Donnerstage. Die Unterschiede resultieren aus den Feiertagsregelungen in den einzelnen Bundesländern.

Wie sah die Ausnahme im Ladenschlussgesetz genau aus?

Die Ausnahme erlaubte es den Geschäftsinhabern, jeweils am Donnerstag statt bereits um 18:30 Uhr erst um 20:30 Uhr zu schließen. Doch es gab (wie häufig im deutschen Recht) auch Ausnahmen von der Ausnahme. Für den Gründonnerstag galt die verpflichtende Schließzeit um 18:30 Uhr weiter. Fiel der Heiligabend auf einen Donnerstag, mussten die Geschäfte bereits um 14:00 Uhr schließen. Für die Mitarbeiter waren die langen Öffnungszeiten eine zusätzliche Belastung. Deshalb erhielten diese Tage schon bald den Beinamen „Schlado“. Dabei handelt es sich um ein Kürzel der Aussage „Scheiß langer Donnerstag“. In einigen Regionen Deutschlands nutzten die Beschäftigten im Einzelhandel alternativ das Kürzel „Scheilado“, das sich aus der gleichen Aussage ableitet.

Ladenschlussgesetze werden immer liberaler

Die ersten gravierenden Änderungen gab es im Jahr 1996. Damals wurden die regulär möglichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag auf 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr erweitert. Ab dem Jahr 2003 durfte der Einzelhandel die Geschäfte auch am Samstag bis 20:00 Uhr öffnen. Im Jahr 2006 übergab der Bund die Regelungen der Ladenöffnungszeiten in die Hände der einzelnen Bundesländer. Inzwischen gibt es nur noch wenige Bundesländer, in denen sie Geschäfte von Montag bis Samstag nicht rund um die Uhr öffnen dürfen. Dazu gehören beispielsweise Bayern (6:00 bis 20:00 Uhr), das Saarland (ebenfalls 6:00 bis 20:00 Uhr) sowie Sachsen (6:00 bis 22.00 Uhr). Das Saarland erlaubt den Geschäftsinhabern 1 x pro Jahr von 6.00 bis 24:00 Uhr zu öffnen. Sachsen ist etwas großzügiger und gestattet 5 x pro Jahr eine Öffnungszeit von 0:00 bis 24:00 Uhr.

Quelle: Ladenschlussgesetze des Bundes und der Länder

About Author