Dürfen Arbeitnehmer ihre modischen Vorlieben auch im Job uneingeschränkt ausüben? Nein, hat jetzt das Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1909/18 entschieden.
Das Urteil wurde bereits am 21.02.2019 gefällt, aber erst jetzt veröffentlicht. Zugrunde lag ein Fall, in dem die Chefin eines Altenheims einer Angestellten das Tragen von Gelnägeln aus hygienischen Gründen während der Arbeit untersagt hat.
Persönlichkeitsrecht wird nicht verletzt
Die Angestellte wehrte sich gegen das Verbot und zog vor Gericht. Sie begründete dies damit, dass sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde, weil die Anweisung des Arbeitsgebers sich auch auf ihr Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke.
Die Chefin dagegen verwies darauf, dass aus hygienischen Gründen und zum Schutz der Bewohner keine Gelnägel erlaubt seien. Dabei stützte sie sich auf Empfehlungen vom Robert-Koch-Institut, laut denen Mitarbeiter in Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen sowie anderen medizinischen Arbeitsbereichen nur kurz geschnittene, natürliche Fingernägel tragen sollten. In dieser Empfehlung heißt es auch, dass die Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln höher sei, sie die Desinfektion der Hände beeinträchtigen und sogar Einmalhandschuhe durchstoßen könnten.
Schutz der Bewohner geht vor
Die Richter folgten der Argumentation der Arbeitgeberin. Generell müsse das Interesse dieser, die ihr anvertrauten Bewohner, deren Gesundheit und ihr körperliches Wohlbefinden zu schützen stärker wiegen, als das Interesse der Arbeitnehmerin an einer freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes.
BrittaL ist „Baujahr“ 1983. Sie verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und zählt sich zu den echten Tierfreunden. Ihre Interessen sind breit gefächert.
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