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Empfänger von Sozialleistungen ständig stärker kontrolliert

Wer Leistungen vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt haben möchte, muss in Deutschland „die Hosen herunterlassen“ und sämtliche Daten offen legen. Immer häufiger reicht den Trägern der Sozialleistungen und auch den Finanzämtern die Vorlage von Kontoauszügen nicht aus. Sie nutzen das ihnen seit dem Jahr 2005 eingeräumte Recht, Kontendaten von Leistungsempfängern auch selbst prüfen zu können, immer öfter aus. Allein im Jahr 2014 wurden nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums rund 230.000 Abfragen dieser Art getätigt. Gegenüber dem Jahr 2013 bedeutet das eine Steigerung von über sechzig Prozent. Vom Jahr 2013 auf das Jahr 2012 war bereits eine Verdoppelung der Anzahl von Kontenabfragen beobachtet worden. Dass die Zahlen im Jahr 2014 so extrem stark gestiegen sind, schreiben Experten der Tatsache zu, dass seit 2013 auch Gerichtsvollzieher das Recht haben, Kontenabfragen durchzuführen.

Wann und in welchem Umfang dürfen die Behörden Daten abfragen?

Das Ziel der Gesetzesänderung zur Datenabfrage im Jahr 2005 war es, den Missbrauch von Sozialleistungen und den Steuerbetrug einzudämmen. Deshalb haben die Träger von sozialen Leistungen und die Finanzämter auch erst dann das Recht zur Abfrage von Kontendaten, wenn es berechtigte Zweifel an den Angaben der Steuerpflichtigen und Leistungsempfänger gibt, die sich auf andere Weise nicht beseitigen lassen. Von den Banken werden dann die so genannten Stammdaten übermittelt, die neben dem Namen des Kontoinhabers auch die Kontonummer sowie die Anschrift und das Geburtsdatum des Kontoinhabers enthalten. Einsicht in den aktuellen Kontostand sowie über die auf dem Konto verzeichneten Zu- und Abgänge erhalten die Behörden bei den Abfragen nicht.

Auf welchem Gesetz basieren die Kontenabfragen?

Das Recht auf Kontoabfragen durch die Finanzämter und die Träger von Sozialleistungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, das im Jahr 2003 beschlossen wurde und im April 2005 in Kraft trat. Dieses Gesetz stellt eine Erweiterung der Regelungen des Paragrafen 93 der Abgabenordnung dar. In diesem Zusammenhang ist auch das Unternehmenssteuerreformgesetz aus dem Jahr 2008 zu beachten.

Quelle: Süddeutsche, Bundeszentralamt für Steuern

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