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CDU-CSU-Fraktion im Bundestag fordert Nachbesserung beim Elterngeld

Young pregnant business coach speaking to colleagues at seminar

Die Absicherung über das Elterngeld reicht der CDU/CSU-Fraktion in einigen Bereichen nicht aus. Sie stellten deshalb einen Antrag auf Gesetzesänderungen.

Der Antrag auf Änderungen beim Elterngeld für Selbstständige und Gründerinnen wurde unter der Federführung von Friedrich Merz und Alexander Dobrindt gestellt. Einige Teile der aktuellen Regelungen werden als „existenzgefährdende Benachteiligungen“ und verlorenes Potenzial für Deutschland als Wirtschaftsstandort bezeichnet. An der harschen Kritik mutet allerdings etwas seltsam an. Das Elterngeld wurde im Jahr 2007, also kurz nach dem Beginn der letzten Phase einer CDU-geführten Regierung, eingeführt. Danach hätte die CDU-Regierung unter Angela Merkel 14 Jahre Zeit gehabt, die im Bundeselterngeldgesetz enthaltenen Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Doch das ist nicht geschehen, obwohl die ehemalige CDU-Regierung durch die guten Jahre vor Beginn der Coronakrise die wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine umfangreiche Nachbesserung mit Blick auf Selbstständige und Gründerinnen hatte.

Wo setzt die aktuelle Kritik der CDU/CSU-Fraktion zum Elterngeld an?

In der Hauptsache kritisiert der Antrag die generelle Schlechterstellung der selbstständig tätigen Frauen mit Kinderwunsch. Sowohl bei der freiwillig gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung erhalten sie in der Regel nur einen (teilweisen) Einkommensersatz während der gesetzlich verankerten Mutterschutzfristen. Bei privat und freiwillig gesetzlich Versicherten stellen auf die Krankenkassen auf die Fristen aus dem Paragrafen 3 des Mutterschutzgesetzes ab. Sie belaufen sich auf sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und im Regelfall auf acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Problematisch wird es bereits dann, wenn eine Gründerin oder Selbstständige ihren Beruf während der Schwangerschaft nicht ausüben kann (Stichwort Beschäftigungsverbote in bestimmten Bereichen). Das bedeutet für die schwangere Selbstständige den Ausfall eines erheblichen Teils des Einkommens.

Selbstständige werden bei der Elterngeldberechnung benachteiligt

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des Elterngelds an Selbstständige unter Vorbehalt. Daraus ergibt sich ein Problem. Fließen Einnahmen aus der Tätigkeit während der Schwangerschaft erst nach dem Beginn des Bezugs von Elterngeld zu, reduzieren sie dessen Höhe. Das heißt, Selbstständige werden beispielsweise für von ihren Kundinnen und Kunden verursachte Zahlungsverzögerungen bestraft. Das geschieht gleich in doppelter Hinsicht, weil die verspätet geleisteten Zahlungen bei einer Ist-Versteuerung auch in der Einkommensberechnung für das letzte Geschäftsjahr fehlen.
Zudem bleibt ein Fakt komplett unberücksichtigt, der Selbstständige grundsätzlich von abhängig Beschäftigten unterscheidet. Bei abhängig Beschäftigten fallen in der Elternzeit keine Kosten für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit an. Bei Selbstständigen laufen einige Betriebsausgaben auch während der Babypause weiter. Die Palette reicht von verschiedenen Geschäftsversicherungen über die Büromiete bis hin zu den Raten für die Abzahlung der Gründerkredite. Die Tilgungsraten lassen sich während der Babypause oft aussetzen, aber die Zinsanteile sind in der Regel weiterhin fällig. Sie können auch nicht über eine Inhaberausfallversicherung abgedeckt werden, weil sie bei Ausfällen durch eine Schwangerschaft und Mutterschaft nicht greift.

Was fordert der Antrag der CDU/CSU-Fraktion beim Elterngeld konkret?

In der privaten Krankenversicherung soll die Absicherung über die Krankentagegeldpolice verbessert werden. Selbstständige sollen im Rahmen des Abschlusses der Krankenversicherungsverträge noch detaillierter als bisher über die daraus resultierenden Leistungen im Falle der Schwangerschaft und Mutterschaft aufgeklärt werden. Auch Änderungen der Anrechnungspraxis benennt der Antrag. So soll eine Umstellung vom Zuflussprinzip auf das Leistungsprinzip erfolgen. Das bedeutet, dass nur noch Einnahmen in die Anrechnung auf das Elterngeld einfließen, bei denen die dazugehörigen Leistungen während der Zeit des Elterngeldbezugs erbracht werden. Zudem fordert der Antrag eine Verbesserung der Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von beruflich verursachten Kinderbetreuungskosten. Auch eine Erweiterung des Deckungsumfangs der Inhaberausfallversicherung auf die Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen einer Gesetzesänderung ist Bestandteil der Forderungen. Zudem soll die Bundesregierung die Ausweitung der aktuellen Regelungen der Betriebshelfer/-innen prüfen.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/6911, Bundeselterngeldgesetz, Mutterschutzgesetz

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