Die
Förderung des Führerscheins aus dem Vermittlungsbudget
Sollen Zuschüsse für den Führerscheinerwerb aus dem Vermittlungsbudget der Arbeitsämter gezahlt werden, gelten die Bestimmungen des Paragrafen 44 des SGB III. In der Regel stehen diese Förderungen in einem engen Zusammenhang mit einem konkreten Jobangebot oder Notwendigkeiten zur Erhaltung eines bestehenden Jobs. Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar. Ein Beispiel wäre eine Person, die bisher auf Baustellen gearbeitet hat, die innerhalb einer Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren. Nun hat der dazugehörige Arbeitgeber nur noch Aufträge für Kleinbaustellen im ländlichen Raum, zu denen der Arbeitnehmer nur noch mit einem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug anreisen könnte. Allerdings besitzt er keinen Führerschein. Dadurch hat der Arbeitgeber keine Verwendung mehr für diese Person und kündigt an, sie deshalb aus innerbetrieblichen Gründen kündigen zu müssen. Damit wäre der Arbeitnehmer akut von Arbeitslosigkeit bedroht. Um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, könnte das Arbeitsamt in diesem Fall den Erwerb des notwendig gewordenen Führerscheins bezuschussen.
Wie sieht es mit Zuschüssen für den Erwerb eines LKW-Führerscheins aus?
Nach den Angaben der Bundesregierung ist die Förderung eines LKW-Führerscheins ebenfalls möglich. Allerdings erfolgt diese nicht aus dem Vermittlungsbudget, sondern fällt unter das Budget, das für Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Beispiele dafür wären die Weiterbildung zum Berufskraftfahrer sowie eine Ausbildung für eine spätere Tätigkeit bei einem mobilen Pflegedienst. Außerdem können aus dem Weiterbildungsbudget beispielsweise die Kosten des Nachweises der Berechtigung zur Personenbeförderung als isolierte Maßnahme bezuschusst werden. Das gilt genauso für die Berechtigung zur Führung von Gabelstaplern.
Übernahme der Kosten für Führerscheinerwerb bei beruflicher Rehabilitation
Dabei gibt es verschiedene Konstellationen. Ist die Notwendigkeit der beruflichen Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Arbeitswegeunfall entstanden, ist die zuständige Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner. Außerdem stehen den Arbeitsämtern zusätzliche Mittel für die berufliche Eingliederung von Menschen mit anerkannten Behinderungen zur Verfügung. Sind Straftaten Dritter die Ursache für Behinderungen, kommt auch eine Geltendmachung der Führerscheinkosten als Schadenersatzforderung nach dem Paragrafen 823 BGB in Frage.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/12035, SGB II, SGB III, BGB
Weitere Meldungen
Änderungen beim Bürgergeld: Pflichten werden massiv verschärft
Gibt es zu Jahresbeginn 2025 eine Erhöhung beim Bürgergeld?
Arbeitslosengeld und Erwerbseinkommen reichen oft nicht zum Leben