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Elterngeld: Gehaltsnachzahlungen sind zu berücksichtigen

Beim Elterngeld müssen auch Gehaltsnachzahlungen berücksichtigt werden. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel unter dem Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R entschieden.

Geklagt hatte eine junge Mutter, deren Elterngeld um mehrere Hundert Euro gekürzt wurde, weil eine Gehaltsnachzahlung nicht berücksichtigt wurde. Im Urteil hieß es, dass maßgeblich für die Elterngeldberechnung sei, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich habe.

Wann man Geld verdient, ist für Elterngeld irrelevant

Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht Kassel erklärte im Urteil B 10 EG 1/18 R, dass es irrelevant sei, wann man Geld verdient habe. Es komme lediglich darauf an, wann das Geld der Familie zur Verfügung stand. Daher müssen Gehaltsnachzahlungen bei der Berechnung des Elterngelds mit berücksichtigt werden, sofern diese in den zwölf Monaten, die für Berechnung herangezogen werden, ausgezahlt wurden.

Gehaltsnachzahlung nach Insolvenz für Elterngeld von Bedeutung

Zugrunde lag dem Urteil ein Fall, in dem eine Frau aus dem thüringischen Kyffhäuserkreis eine Gehaltsnachzahlung erhielt, nachdem ihr Arbeitgeber in Insolvenz ging. Die Nachzahlung erhielt die Frau in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, die entscheidend für die Elterngeldberechnung sind. Verdient hatte die junge Mutter das Geld dagegen vor diesem Zeitraum.

Deshalb wollte die Elterngeldbehörde diese Nachzahlung nicht berücksichtigen und kürzte das der Frau zustehende Elterngeld insgesamt um 580 Euro. Mit der jetzigen Entscheidung aus Kassel wurde ein vorangegangenes Urteil des Landessozialgerichts in Thüringen aufgehoben.

Allerdings ist die Entscheidung des Kasseler Gerichts nicht für andere Fälle bindend. Sie gilt jedoch als richtungsweisend für die Behörden und andere Gerichte.

Quelle: dpa

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