Eine
Welche Trends zeigen sich bei der Inobhutnahme bei den einzelnen Gründen?
Den mit Abstand drastischsten Anstieg gab es bei der Notwendigkeit der Betreuung von eingereisten Kindern und Jugendlichen ohne erwachsene Begleitung. Sie war im Jahr 2021 in rund 11.300 Fällen notwendig. Im Jahr 2022 erfolgten bundesweit rund 28.600 Inobhutnahmen unbegleitet eingereister Minderjähriger. Der zweithöchste Anstieg präsentierte sich bei Anzeichen für eine Vernachlässigung. Sie musste 2022 in rund 7.500 Fällen erfolgen, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um rund 900 Fälle bedeutet. Steigerungen der Fallzahlen gab es außerdem bei Anzeichen für eine körperliche und/oder psychische Misshandlung, während die Jugendämter gleichbleibende Fallzahlen bei der Notwendigkeit des Einschreitens bei Beziehungsproblemen verzeichneten. Eine große Bedeutung haben bei den Inobhutnahmen in Deutschland Überforderungen der Eltern und Elternteile. In dieser Kategorie wurden im Jahr 2022 rund 17.300 Fälle gemeldet. Der Anstieg der Inobhutnahmen wegen Straftaten der Jugendlichen oder anderen Fällen der Delinquenz (auffällig negatives Verhalten) fiel mit 17 Prozent ebenfalls sehr hoch aus. Insgesamt waren 2022 ohne Berücksichtigung der unbegleitet eingereisten Kinder rund 18 Prozent der unter die Aufsicht der Jugendämter gestellten Minderjährigen aus dem elterlichen Haushalt ausgerissen.
Die rechtlichen Grundlagen einer Inobhutnahme
Die Rechte der Jugendämter für eine Inobhutnahme von minderjährigen Personen sind in Deutschland im Paragrafen 42 des SGB VIII geregelt. Diese Rechtsnorm verpflichtet die Jugendämter zum Handeln, wenn eine akute oder dauerhafte Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das heißt, hier kommen neben den bereits benannten Hauptursachen auch andere Gründe in Frage. Dazu gehören auch Fälle, in denen Kinder und Jugendliche selbst bei den Jugendämtern vorsprechen und um eine Personensorge durch die Ämter bitten. Die Unterbringung erfolgt in der Regel temporär, bis die Gesamtsituation abschließend beurteilt werden kann. Viele Städte in Deutschland betreiben eigens dafür sogenannte Jugendnotdienste, in denen eine Kurzzeitunterbringung und Betreuung gewährleistet werden kann. Für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister Minderjähriger wurden spezielle Regelungen im Paragrafen 42a des SGB VIII geschaffen. Dazu gehören auch die unmittelbare Übernahme der rechtlichen Vertretung, die Feststellung der Identität (inklusive erkennungsdienstlicher Behandlung) sowie die möglichst schnelle Zusammenführung mit den Sorgeberechtigten.
Quelle: Statistisches Bundesamt, SGB VIII
Weitere Meldungen
Politische Verfolgung in der ehemaligen DDR: 30 Jahre später nicht abschließend geklärt
Verfassungsbeschwerde zum Off-Label-Use von Medikamenten gescheitert
Keine Unfallversicherung für Schüler außerhalb des Schulgeländes