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Keine Unfallversicherung für Schüler außerhalb des Schulgeländes

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Schüler, die das Schulgelände verlassen, etwa zum Rauchen, sind nicht mehr unfallversichert. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Dabei lag der Unfall eines Jugendlichen zugrunde, der außerhalb des Schulgeländes geschah und bei dem der Jugendliche schwer verletzt wurde.

Der Schüler hatte in der Schulpause den Schulhof verlassen. Zum Rauchen ging er in den angrenzenden Stadtpark. Dort allerdings steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie der 2. Senat des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 2 U 20/20 R entschieden hat.

Verlassen des Schulhofs kostet Versicherungsschutz

Der volljährige Kläger hatte bereits 2018 mit zwei Mitschülern den Schulhof verlassen. Zum Rauchen ging er in den angrenzenden Hamburger Stadtpark. Allerdings herrschte am besagten Tag ein Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts im Stadtpark fiel dem Schüler ein Ast auf Kopf und Körper, die Folge war ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Für den Unfall sollte die Unfallkasse Nord aufkommen. Sie ist für die Schülerversicherung zuständig und man verlangte von ihr, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Allerdings lehnte die Unfallkasse das mit der Begründung ab, dass kein Unfallschutz mehr gewährt werden könne, sobald das Schulgelände verlassen werde. Zudem sei das Rauchen im Park keine besondere Situation, die eine Verantwortung seitens der Schule begründe.

Kläger verwies auf anderes Urteil

Der Kläger hat allerdings auf ein anderes Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.01.2018 verwiesen. In dem Urteil unter dem Aktenzeichen B 2 U 8/16 R ging es um eine Gruppenarbeit. Diese haben mehrere Schüler bei einem Schüler zu Hause erledigt. Nach einem Streit stürzte einer der Schüler auf dem Heimweg. Das Gericht erkannte dies als versicherten Unfall an, auch wenn er sich nicht in der Schule ereignet hatte. Der Kläger im aktuellen Fall war der Ansicht, dass dies auch für ihn gelten müsse.

Er argumentierte weiter, dass die Schule allen volljährigen Oberschülern ans Herz gelegt habe, den angrenzenden Stadtpark für die Pausen zu nutzen, da der Schulhof viel zu eng bemessen sei. Dennoch urteilte das Bundessozialgericht, dass der Aufenthalt im Stadtpark nicht unter Versicherungsschutz stand.

In der Begründung hieß es dazu, dass der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule auf das Schulgelände beschränkt sei. Dieser ende, genau wie die Aufsichtspflicht und –möglichkeit am Schultor. Man könne den Stadtpark nicht als erweiterten Schulhof ansehen.

Quelle: jur

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