Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Eigenbedarf: Kündigung zur Nutzung als Zweitwohnung ist zulässig

Wenn Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, kommen Mieter dagegen nur schwer an. Soll die Mietwohnung dann aber für den Vermieter lediglich als Zweitwohnung gelten, versucht es so mancher Mieter trotzdem. Doch das Bundesverfassungsgericht hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben. Am Freitag hat es einen Beschluss bekanntgegeben, nach dem die Eigenbedarfskündigung des Vermieters auch dann rechtens ist, wenn dieser die Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will. Wie Sie als Vermieter dabei am besten vorgehen können und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie aus diesem Fachartikel zur Eigenbedarfskündigung.

Mieterin erhielt Eigenbedarfskündigung und wehrte sich

Das Urteil betraf eine Berliner Mieterin, die Verfassungsbeschwerde gegen die Eigenbedarfskündigung ihres Vermieters eingelegt hatte. Schon 2010 hat der Vermieter ihr wegen Eigenbedarfs gekündigt. Dabei gab er als Begründung an, er benötige die Wohnung, um sich mit seiner unehelichen Tochter zu treffen, da diese mit ihrer Mutter in Berlin, er selbst aber in einer anderen Stadt lebe. Diese Gründe sind dem Bundesverfassungsgericht zufolge „vernünftig und nachvollziehbar“. Damit bestätigte es die Entscheidung des Landgerichts Berlin, die die Frau bereits zur Räumung der Mietwohnung verurteilt hatte. Laut dem aktuellen Beschluss müssen Vermieter also nicht nachweisen, dass sie selbst oder ihnen nahestehende Personen nicht ausreichend Wohnraum zur Verfügung haben. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2851/13 ergangen und zog jetzt endgültig einen Schlussstrich unter die Räumungsklage, die in ganz Deutschland für Furore gesorgt hatte.

Erste Instanz gab Mieterin Recht

Die Mieterin lebte schon seit 1987 in der 57 Quadratmeter großen Wohnung und zahlte dort eine sehr günstige Kaltmiete von nur 262 Euro. In der ersten Instanz vor Gericht erhielt sie noch Recht. Die Richter waren der Meinung, dass dem Chefarzt mit seiner hohen Arbeitsbelastung und der eigenen Familie mit vier minderjährigen Kindern wohl kaum genug Zeit für Besuche bei seiner Tochter in Berlin bleibe.

Bereits in der zweiten Instanz jedoch bekam der Vermieter Recht. Das Landgericht in Berlin sah seine genannten Gründe als angemessen und nachvollziehbar an und gab der Räumungsklage statt. Eine Revision am Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Richter nicht zu. Gegen diese Revisionsverweigerung hatte sich die Mieterin zur Wehr gesetzt. Die Verfassungsbeschwerde blieb aber mit folgenden Begründungen erfolglos:

Der BGH müsse nur Fälle prüfen, die von grundsätzlicher Bedeutung seien. Zwar reiche der bloße Wunsch eines Vermieters nach einer Zweitwohnung nicht für die Eigenbedarfskündigung aus, sofern er aber nachvollziehbare Gründe nenne, sehe die Sache schon wieder anders aus. Zudem habe der BGH bisher auch noch keine Nachweise gefordert, dass der Vermieter die Wohnung wegen Umzugs oder Kündigung selbst benötige.

About Author