Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Die Ecken und Kanten der neuen Arbeitsschutzverordnung

Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einem Entwurf für eine neue Arbeitsschutzverordnung. Schon die erste Fassung hat massiven Protest des Arbeitgeberverbandes hervorgerufen, denn dort sind einige Bedingungen enthalten, die einerseits nicht nachvollziehbar sind, und sich andererseits in vielen Unternehmen gar nicht umsetzen lassen. Dazu kommen Bestimmungen, die sich ganz und gar nicht mit den Inhalten der bereits beschlossenen Gesetze zum Schutze der Umwelt vereinbaren lassen. Deshalb wurde der Entwurf von Ingo Kramer, dem Präsidenten des Arbeitgeberverbandes, auch wörtlich als „Schildbürgerstreich“ bezeichnet.

Die neue Arbeitsschutzverordnung und die Toiletten

Nach den aktuellen Plänen soll die neue Arbeitsschutzverordnung vorschreiben, dass Arbeitsräume, Bereitschaftsräume, Kantinen und Unterkünfte „eine Sichtverbindung nach draußen“, sprich ein Fenster, haben müssen. So weit, so gut. Diese Bestimmung soll aber auch für die Sanitärräume inklusive der Toiletten gelten. Spätestens an der Stelle dürfte so mancher Unternehmer sehr nachdenklich die Stirn runzeln, wenn er daran denkt, wo sich die Toiletten in seinen Werkhallen oder Bürogebäuden befinden.

Hier schießt sich die Bundesregierung selbst ein Eigentor, denn auch in Institutionen wie Gerichten und Arbeitsämtern sind die Toiletten so angeordnet, dass bautechnisch gar keine Möglichkeit besteht, sie mit einem Fenster auszustatten. Das würde bei einer Umsetzung der neuen Arbeitsschutzverordnung bedeuten, dass diese künftig nicht mehr benutzt werden dürfen. Die Betreiber solcher Gebäude wären dazu gezwungen, beispielsweise Büroflächen umzubauen. Das würde einige Unternehmer in den Ruin treiben, weil es enorme Investitionen erfordert. Ob die Verfasser der ersten Version dabei im Hinterkopf hatten, dass die Bauwirtschaft damit angeschoben werden kann? – Aber diese hätte dann selbst Probleme, denn die dort eingesetzten mobilen Mitarbeitertoiletten haben auch kein Fenster.

Die Sanitärbereiche in Kurkliniken und Krankenhäusern müssen von Angestellten gereinigt werden. Sie wurden vielerorts in den Patientenzimmern nachgerüstet und haben ebenfalls keine Fenster. Da Angestellte zur Reinigung und bei den Hilfestellungen für Patienten in diesen Sanitärräumen dienstliche Aufgaben verrichten, wären diese dann im weitesten Sinne ebenfalls zu den Arbeitsräumen zu rechnen. Das wiederum würde bedeuten, dass auf einen Schlag mindestens die Hälfte aller Krankenhausbetreiber gegen die neuen Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung verstoßen würden.

Die Arbeitsschutzverordnung und die Pflicht zur Beheizung

Doch es geht noch kurioser, denn die neue Arbeitsschutzverordnung soll auch vorschreiben, dass Räume, die von den Angestellten nur gelegentlich benutzt werden, eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad haben. Diese Regelung betrifft vor allem Abstellräume und Archive. Bedenkt man, welche Fläche teilweise die Archive für technische Dokumentationen für ganze Fertigungssysteme oder die Archive für Patientenakten in großen Kliniken haben, und dass Unterlagen daraus vielleicht zwei oder drei Mal pro Jahr benötigt werden, sagt einem der logische Menschenverstand, dass das pure Energieverschwendung ist. Und dabei hatte sich doch die Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben, alles Menschenmögliche zum Schutz der Umwelt und des Klimas zu tun. Bei den Unternehmen und den Kliniken dürfte das die Betriebskosten kräftig in die Höhe treiben.

Regelungen für Telearbeitsplätze in der Arbeitsschutzverordnung

Unternehmen, in denen Leistungen an Telearbeitsplätzen erbracht werden, müssen nach dem aktuellen Entwurf zur Arbeitsschutzverordnung dafür sorgen, dass keine Blendeffekte durch die Sonne entstehen und eine Beleuchtung mit mindestens 500 Lux vorhanden ist. Diese Prüfung wäre bei Telearbeitsplätzen in den Räumen des Unternehmens noch recht einfach zu kontrollieren. Doch was ist mit den Mitarbeitern, die an externen Telearbeitsplätzen beschäftigt werden? Diese befinden sich oft in der Privatwohnung oder dem Eigenheim der Mitarbeiter. Dürfen Unternehmen demnächst beispielsweise Aufträge an freie Mitarbeiter erst dann vergeben, wenn sie sich vor Ort von den Arbeitsbedingungen an den von ihnen genutzten Telearbeitsplätzen überzeugt haben? Das würde bedeuten, dass Mitarbeiter an Telearbeitsplätzen ihren Chefs und Auftraggebern massive Einblicke in ihre Privatsphäre gewähren müssten. Ist das überhaupt mit den im Grundrecht verankerten Schutz der Persönlichkeitsrechte vereinbar?

Arbeitsschutzverordnung muss nachgebessert werden

Das Kabinett der Bundesregierung hatte dem Entwurf zur neuen Arbeitsschutzverordnung bereits zugestimmt. Doch der Bundesrat hat glücklicherweise von seinem Vetorecht Gebrauch gemacht. Dass künftig Teeküchen und Toiletten Fenster haben sollen, können die Mitglieder des Bundesrats offenbar auch nicht verstehen. Aber an anderer Stelle fordern sie eine Verschärfung der Bestimmungen. Die neue Arbeitsschutzverordnung schreibt nämlich auch vor, dass jeder Mitarbeiter einen eigenen Schrank haben soll, unabhängig davon, ob er in der Produktion oder im Büro tätig ist. Dort wird gefordert, dass dieser Schrank ein Schloss haben muss. Die Umsetzung dieser Vorschrift dürfte ebenfalls schwierig werden. Dabei braucht man nur an die öffentlichen Verkehrsmittel zu denken. Busfahrer und Straßenbahnfahrer lösen sich häufig mitten auf der Strecke ab. Das würde bedeuten, dass die Linienbusse und Straßenbahnen mit einem Spind für die Fahrer nachgerüstet werden müssen. Eine Ausnahme ist dafür nämlich nicht vorgesehen.

Quelle: ARD – Tagesschau

About Author