Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart trägt das Aktenzeichen 17 K 3162/20 und setzt eine ganze Serie gerichtlicher Auseinandersetzungen zu
Folgen der Corona-Lockdowns als Argument gegen Fahrverbote in Stuttgart
Die Anwälte der Stadtverwaltung und des Landes Baden-Württemberg fuhren in dem Verfahren eine ziemlich dreiste Strategie. Sie wollten die Folgen der Corona-Lockdowns als Begründung für die Abwehr der Vollstreckung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 (Aktenzeichen 17 K 5255/19) nutzen. Dabei hatte das Gericht ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro gegen das Land Baden-Württemberg verhängt. Grund dafür war die fehlende Umsetzung der in einem vorangegangenen Verfahren erfolgten Auflagen im Luftreinhalteplan der Stadt Stuttgart. In der Vollstreckungsabwehrklage beriefen sich die Anwälte der Landesregierung unter anderem auf die Werte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 sowie die Langzeitfolgen der Pandemie. Allerdings belegt ein Gutachten, dass die Intensität des Autoverkehrs in Stuttgart die Werte vor der Coronakrise schon fast wieder erreicht hat. Auch konnten die Landesregierung Baden-Württemberg und die Stadtverwaltung Stuttgart nicht glaubhaft belegen, dass die Einhaltung der Grenzwerte durch andere Maßnahmen als die zonalen Fahrverbote realisierbar ist. Alle Hochrechnungen gehen an mehreren Messstationen von einer Überschreitung der Grenzwerte im Jahresmittel auch für 2021 aus.
Deutsche Umwelthilfe sieht auch Autohersteller in der Pflicht
Eine Umsetzung der Auflagen aus den Urteilen würde in Stuttgart zonale Fahrverbote für Personenkraftwagen und Nutzkraftwagen auch mit der Abgasnorm Euro 5 bedeuten. Das gilt auch für Fahrzeuge, die bisher von der Ausnahme für installierte Softwareupdates profitierten. Der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (Jürgen Resch) forderte deshalb die deutschen Autohersteller auf, eine kostenlose Umrüstung der Hardware der davon betroffenen Fahrzeige anzubieten. Von Volkswagen und Daimler liegen bereits entsprechende Zusagen vor.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe, VG Stuttgart Aktenzeichen 17 K 3162/20
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