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Der Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs soll erweitert werden

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ergibt sich in Deutschland grundsätzlich aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes. Verletzungen dieser Rechte werden auf der Basis des Paragrafen 201a des Strafgesetzbuchs geahndet. Doch seine Wirkung wurde mittlerweile als nicht ausreichend betrachtet.

Einen verbesserten Schutz der Persönlichkeitsrechte soll nun eine Erweiterung des Paragrafen 201a Strafgesetzbuch bringen. Der Gesetzesentwurf zur Änderung wurde dem Bundestag mit der Drucksache 19/1594 übergeben und am 12. April 2018 diskutiert.

Welche Lücken bestehen beim Schutz der Persönlichkeitsrechte?

Ein gravierendes Problem ist die Tatsache, dass das Strafgesetzbuch bisher nur die Verletzungen der Persönlichkeitsrechte von lebenden Personen unter Strafe stellt. Verletzungen der Schutzbedürfnisse der Persönlichkeitsrechte für Verstorbene werden dort derzeit nicht mit einer Strafe bedroht. Eine Ausnahme stellen die im Paragrafen 203 Strafgesetzbuch benannten Regelungen für bestimmte Berufsgruppen dar. Genau das soll sich ändern. Danach können die dort angedrohten Strafen künftig auch gegen einen Täter verhängt werden, der „von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme, die diese zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt“. Als Strafen sieht der Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs derzeit Geldstrafen sowie für besonders schlimme Fälle sogar einen Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren vor. Außerdem sieht die Gesetzesänderung diese Strafen bereits für den Versuch vor, was bisher nicht der Fall war.

Wie wird die Änderung des Strafgesetzbuchs begründet?

Bereits im Titel benennt der Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs die „Bekämpfung der sogenannten Gaffer“. Sie behindern nicht nur die Rettungskräfte, sondern publizieren unbefugte Aufnahmen in den Social Networks oder geben sie an die Medien weiter. Das betrachtet der Gesetzgeber als eine erhebliche Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Opfer. Strafen drohten bisher nur, wenn die Opfer der Unfälle oder Terrorattacken noch lebten. Auch den Schutz durch den Paragrafen 33 des KunstUrhG betrachtet der Gesetzgeber als nicht ausreichend, denn er stellt lediglich die unbefugte Verbreitung der Fotos und Videos von Verstorbenen unter Strafe. Dort besteht aktuell das Problem, dass eine Absicht zur Verbreitung bei den Gaffern nicht nachgewiesen werden kann. Deshalb ist die Erweiterung auf das bloße Anfertigen der Aufnahmen notwendig. Durch die Integration einer Strafe für den bloßen Versuch der Aufnahmen erweitert die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Gaffer erheblich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/1594

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