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Das geplante Digitale-Versorgung-Gesetz und der Datenschutz

Nach dem aktuellen Zeitplan soll das Digitale-Versorgung-Gesetz am 7. November den Bundestag passieren. Schon jetzt gibt es heftige Kritik an möglichen Schwachstellen beim Datenschutz.

Die Kritiken am Datenschutz im Digitale-Versorgung-Gesetz kommt von der Piratenpartei Deutschland. Sie bezeichnen die zentrale Sammlung der Gesundheitsdaten der Krankenversicherten in Deutschland in einer Pressemeldung wörtlich als „Ausverkauf der Patientendaten“.

Wo sehen die Piraten die größten Schwachstellen im Digitale-Versorgung-Gesetz?

Der Hauptkritikpunkt sind die damit im Zusammenhang stehenden Änderungen am Paragrafen 303b des SGB V. Im Entwurf des Digitale-Versorgung-gesetz ist eine komplette Neufassung dieser Rechtsnorm vorgesehen. Er soll künftig vorschreiben, dass die Krankenkassen eine ganze Reihe personenbezogener Daten an eine zentrale Datensammelstelle übermitteln. Als Datensammelstelle dient der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Sie umfassen das Alter, das Geschlecht und den Wohnort des Versicherten. Hinzu kommen Angaben zum Versicherungsverhältnis sowie sämtliche Kosten- und Leistungsdaten sowie Angaben zu den Leistungserbringern, von denen die erbrachten Leistungen abgerechnet wurden. Die Übermittlung soll zusammen „mit dem unveränderlichen Teil der einheitlichen Krankenkassenversicherungsnummer des Versicherten“ oder einem Versichertenkennzeichen erfolgen.

Was geschieht mit den übermittelten Datensätzen?

Die Neufassung des Paragrafen 303b des SGB V sieht eine Weitergabe der Daten einerseits an eine „Vertrauensstelle nach 303c des SGB V“ und an ein „Forschungszentrum nach 303d SGV V“ vor. Bei der Weitergabe an das Forschungszentrum werden die Versichertenkennzeichen durch eine Arbeitsnummer ersetzt. Das geschieht auch bei der Weitergabe an die Vertrauensstelle. Allerdings erhält die Vertrauensstelle zusätzlich eine Liste, in welcher die Arbeitsnummern den jeweiligen Versichertenkennzeichen zugeordnet werden. Noch macht das Digitale-Versorgung-Gesetz aber keine Angaben dazu, in welcher konkreten Form die Datenübermittlung geschehen soll. Diese Regelungen sollen bis zum Jahresende 2021 vereinbart werden.

Gleichzeitig beseitigt das Digitale-Versorgung-Gesetz einen Widerspruch, der sich bisher im Paragrafen 303c des SGB V fand. Dort lautete bisher die Formulierung, die Pseudonyme der Datensätze sind „so zu gestalten, dass für alle Leistungsbereiche ein bundesweit eindeutiger periodenübergreifende Bezug der Daten zu dem Versicherten, der Leistungen in Anspruch genommen hat, hergestellt werden kann“. Der Widerspruch findet sich im Folgesatz der bisherigen Fassung. Er schließt eine Identifizierung des Versicherten aus. Die Neuregelung spricht von einem „periodenübergreifend immer gleichen Pseudonym“, aus dem „nicht auf das Versichertenkennzeichen oder die Identität des Versicherten geschlossen werden kann“.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium Entwurf Digitale-Versorgung-Gesetz

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