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Coronakrise: Entwurf zum Gesetz über eine Impfpflicht vorgelegt

Ampullen mit Blutproben

Als die beste Vorgehensweise zur Eindämmung von COVID-19 gilt eine Schutzimpfung. Inzwischen liegt der zur Impfpflicht gehörende Gesetzesentwurf vor.

Die Auswirkungen der Coronakrise sind durch die Ereignisse im Osten Europas in den Hintergrund geraten. Trotzdem sind sie noch vorhanden und ein Thema, mit dem sich auch die Politiker/-innen in Deutschland beschäftigen müssen. Das geschieht auch, wie der inzwischen dem Bundestag vorgelegte Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Coronaimpfpflicht belegt. Wir fassen die wichtigsten Fakten aus dem Gesetzentwurf für Sie zusammen.

Für wen soll die Pflicht zur Coronaimpfung nach dem Gesetzesentwurf gelten?

Das Gesetz soll nach der Verabschiedung am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Betroffen davon sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach dem aktuellen Stand gilt die gesetzliche Impfpflicht also nicht für Kinder und Jugendliche. Außerdem gelten danach Ausnahmen für Personen, die sich noch keine 6 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und diesen Zeitraum bei einem geplanten Aufenthalt nicht überschreiten werden. Hinzu kommen Personen, die einen Genesenennachweis vorlegen oder aufgrund vorhandener Kontraindikationen nicht geimpft werden können. Der Schutz vor der Impfpflicht durch medizinische Kontraindikationen soll 6 Monate über das Vorliegen dieser Hindernisse hinaus greifen. Zusätzlich gelten Ausnahmen für Frauen, die sich nachweislich im ersten Drittel einer Schwangerschaft befinden.

Wie soll die Einhaltung der Impfpflicht nach dem Gesetzentwurf kontrolliert werden?

Eigens dafür werden den Behörden und Krankenkassen im vorgelegten Gesetzesentwurf zur Pflicht für eine Coronaimpfung Kontrollrechte eingeräumt. Behörden dürfen danach die Vorlage der Nachweise über den Verlauf einer Schwangerschaft oder bestehende Kontraindikationen zusammen mit einem Lichtbildausweis fordern. Sämtliche gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen werden ermächtigt, ebenfalls solche Nachweise einzufordern. Detaillierte Regeln für die privaten Krankenkassen sollen nach dem Gesetzentwurf noch erarbeitet werden. Bei berechtigten Zweifeln an medizinischen Kontraindikationen sollen die Genannten eine prüfende Untersuchung bei den regional zuständigen Gesundheitsämtern anordnen dürfen. Dabei handelt es sich um eine präventive Maßnahme gegen die missbräuchliche Erstellung von Bescheinigungen über medizinische Kontraindikationen. Besondere Brisanz hat die Tatsache, dass nach dem Gesetzesentwurf von Widersprüchen und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung ausgehen soll.

Welche Details zur Impfpflicht und zum Genesenenstatus sind angedacht?

Ein vollständiger Impfschutz besteht nur dann, wenn 3 Einzeldosen von einem in der EU zugelassenen Impfstoff verabreicht wurden. Dabei muss zwischen der 2. und 3. Impfung ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten liegen. Das könnte dazu führen, dass viele Menschen eine 4. Impfung benötigen, denn zeitweise war die Drittimpfung schon nach einem kürzeren Abstand möglich. Für die Berücksichtigung einer durchgemachten COVID-19-Erkrankung enthält der Gesetzesentwurf eine Vielzahl spezifischer Regelungen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Erkrankung sowie die vorher und nachher erhaltenen Impfungen an. Der Genesenenstatus gilt nur dann, wenn die Erkrankung mit einem PCR-Test oder einer vergleichbaren Diagnostik in Deutschland nachgewiesen wurde. Die Gültigkeit des Genesenennachweises wird nach dem Gesetzesentwurf auf den 28. bis 90. Tag nach dem positiven Test begrenzt.

Quelle. Deutscher Bundestag Drucksache 20/899

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