Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BvR-Urteil: Antiterrorgesetz muss nachgebessert werden

Am 20. April 2016 fällte das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 ein Urteil, nach dem einige Passagen des Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung, kurz Antiterrorgesetz genannt, nicht mit den Grundsätzen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Die Verfassungsrichter in Karlsruhe sehen einige der dortigen Regelungen als einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutz der Persönlichkeit an. Das Gesetz an sich bleibt weiterhin in Kraft, allerdings darf das Bundeskriminalamt zahlreiche Möglichkeiten aus dem Antiterrorgesetz in der Praxis nicht mehr anwenden.

Was wird von den Verfassungsrichtern bemängelt?

Der Hauptgrund ist, dass durch die 2009 vorgenommenen Ergänzungen zum Antiterrorgesetz auch Informationen über unbeteiligte Kontaktpersonen der Verdächtigen gesammelt werden können. Als konkrete Beispiele dafür brachten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil zu den Verfahren 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 das Anbringen von Wanzen und Kameras in den Wohnungen der Verdächtigen, die eine Überwachung nach den derzeitigen Regelungen des Antiterrorgesetzes auch in den Sanitärraumen und Schlafräumen erlauben. Genau darin sehen die Verfassungsrichter eine gravierende Verletzung der Persönlichkeitsrechte. An dieser Stelle muss das Antiterrorgesetz mit besonderen Schutzregelungen ergänzt werden, wofür durch den Senat des Verfassungsgerichts eine Frist bis zum Jahr 2018 gesetzt wurde. Konkret benannte Auflagen beinhalten beispielsweise eine Löschungspflicht für derart erhobene Daten.

Welche Kritik üben die Richter am Antiterrorgesetz noch?

Vor allem der Paragraf 20 des Antiterrorgesetzes steht in der Kritik der Verfassungsrichter. Dort sind die Regelungen zur Art der möglichen Überwachung enthalten. Nachbesserungsbedarf sehen die Karlsruher Richter ebenso bei der Überwachung außerhalb der Wohnungen, die sowohl bei der Prävention als auch der Aufklärung terroristischer Straftaten möglich sind. Dort fordern die Verfassungsrichter eine konkrete Definition, bei welchen Verdachtsmomenten und Auffälligkeiten diese Art der Überwachung eingesetzt werden darf.
Außerdem bemängeln die Verfassungsrichter im Urteil zu den Verfahren 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 die derzeit bestehende Möglichkeit, die Überwachung für bis zu einen Monat auch ohne eine richterliche Anordnung durchführen zu können. Ergänzend fordern sie eine Konkretisierung der Regelungen zur Überwachung der privaten Kommunikation. Hier fehlt ihnen insbesondere eine Ausnahmeregelung für Personen, die zum Kreis der beruflichen Geheimnisträger zählen. Hinzu kommt die Möglichkeit einer Zweckänderung bei der Verwendung der erhobenen Daten.
Quelle: PM 19/2016 Bundesverfassungsgericht

About Author