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Recht auf Klärung der Abstammung eingeschränkt: Urteil 1 BvR 3309/13

Das Recht der Menschen auf das Wissen um ihre Abstammung ist in Deutschland in der Verfassung verankert. Dieses Recht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch im Paragrafen 1598a genauer definiert. Danach dann das Kind von Vater und Mutter, der Vater vom Kind und der Mutter sowie die Mutter vom Vater und vom Kind die Zustimmung zur Entnahme von DNA-Proben zur Feststellung der tatsächlichen biologischen Abstammung verlangen. Wird die Zustimmung von den Genannten verweigert, kann die Entnahme durch einen Beschluss eines Familiengerichts angeordnet werden. Doch genau diese Möglichkeit wird mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt, welches unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3309/13 gefällt wurde.

Was sagt das Urteil zur Abstammung konkret aus?

Im Paragrafen 1598a des BGB ist keine konkrete Definition zu finden, ob dieser Test nur bei den in der Geburtsurkunde eingetragenen oder durch eine Vaterschaftsanerkennung ohne Untersuchung zum Unterhalt verpflichteten Männern angeordnet werden kann. Diese Lücke in der Interpretation des Gesetzes wird durch das Urteil 1 BvR 3309/13 des Bundesverfassungsgerichts geschlossen. Nach dem Urteil kann die DNA-Entnahme nur bei Männern angeordnet werden, die den Status rechtlicher Vater haben. Genau dieser Status entsteht durch die Vaterschaftsanerkennung oder die Eintragung in die Geburtsurkunde. Besteht nur eine Mutmaßung, dass ein Mann der Vater sein könnte, kann eine DNA-Entnahme nun nicht mehr zwangsweise durch die Familiengerichte angeordnet werden.

Wie kam es zum Verfassungsurteil 1 BvR 3309/13 zur Abstammung?

Die Klägerin hatte durch ihre Mutter mehrere Hinweise darauf erhalten, dass der Mann, den sie für ihren Vater hielt, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ihr Vater ist. Dieser Mann war mehrfach straffällig. Er fiel wiederholt durch häusliche Gewalt auf und missbrauchte die Klägerin. Nachdem sich der Mann dazu hinreißen ließ, die Mutter der Klägerin zu würgen, erstach der Bruder der Täterin den Mann, was von den Ermittlern als Maßnahme der Notwehr anerkannt wurde. Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr biologischer Erzeuger – ihrer Annahme nach ein Maler aus NRW – mit für das von ihr zu erduldende Leid verantwortlich ist. Dieser Mann ist inzwischen 88 Jahre alt und wehrt sich vehement gegen einen Vaterschaftstest. Er begründet das damit, dass bereits ein 1954 durchgeführter Test der Blutgruppen ein negatives Ergebnis brachte.

Der Rechtsanwalt, der die Klägerin im Verfahren 1 BvR 3309/13 vertrat, überlegt nun gemeinsam mit ihr, die Angelegenheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch einmal prüfen zu lassen. Das Bundesjustizministerium reagierte auf das Urteil sofort. Staatssekretärin Stefanie Hubig gab in Ihrem Statement an, dass eine Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums an Änderungen der gesetzlichen Regelung zum Recht auf Abstammungsklärung arbeitet, die Mitte 2017 vorgelegt werden sollen. Darin sollen auch komplizierte Sachverhalte, wie sie bei der Klägerin vorliegen, mit berücksichtigt werden.
Quelle: PM Bundesverfassungsgericht, BGB

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