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Bundestagswahl 2017: So funktioniert die Briefwahl

Am 24. September 2017 werden die Bundesbürger an die Wahlurnen gerufen. Gewählt werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, wobei die Mehrheit darüber bestimmt, welche Partei für die nächsten vier Jahre an die Macht kommt. Das Wahlrecht sollte nicht ungenutzt bleiben, denn es ist eine Möglichkeit, in einer Demokratie ein Stück weit mitzubestimmen. Wer am Wahltag nicht zu dem in der Wahlbenachrichtigung mitgeteilten Wahllokal gehen kann, hat die Möglichkeit, per Briefwahl seine Stimme abzugeben. Ein Grund muss bei dem dafür notwendigen Antrag auf einen Wahlschein inzwischen nicht mehr angegeben werden.

Wo und wie kann der Wahlschein für die Briefwahl beantragt werden?

Zuständig für die Ausstellung der Wahlscheine ist jeweils die Kommunalverwaltung des Ortes, in dem der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz hat. Die Adresse ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung üblicherweise aufgedruckt. Dort finden sich in der Regel auch Hinweise, wenn die Beantragung der Wahlscheine von den Kommunalverwaltungen online oder komfortabel mit einem QR-Code angeboten wird. Der Wahlschein wird dann mitsamt den Unterlagen für die Briefwahl bei den Stadtverwaltungen ausgehändigt oder zugeschickt. Alternativ ist die Beantragung der Wahlscheine entweder mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Formular oder formlos möglich. Dabei muss die Schriftform eingehalten werden. Die erforderlichen Mindestangaben umfassen den Vornamen, Familiennamen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift.

Was ist rund um die Briefwahl noch zu beachten?

Der Wahlbrief sollte nach den Hinweisen des Bundeswahlleiters spätestens drei Werktage vor dem Wahlwochenende abgeschickt werden. Alternativ ist die Abgabe bei der zuständigen Stelle der Kommunalverwaltung bis zum Wahlsonntag 18.00 Uhr möglich. Die Auszählung der bei der Briefwahl eingegangenen Stimmen startet parallel zur Auszählung der Stimmen, die direkt in den Wahllokalen abgegebenen Stimmen. Dafür sind besondere Briefwahlvorstände zuständig. Das Wahlgeheimnis wird gewahrt, indem die gleichen Stimmzettel wie in den Wahllokalen verwendet werden. Sie enthalten genau wie die für die Rücksendung der Stimmzettel eingesetzten Briefumschläge keinerlei Zusätze. Die Briefumschläge mit dem Stimmzettel wandern nach dem Öffnen der Versandumschläge in verschlossenem Zustand in die Wahlurne. Dadurch werden sie von den Wahlscheinen und damit den persönlichen Daten des Wahlberechtigten getrennt. Niemand muss Bedenken haben, dass durch eine sehr geringe Anzahl von Briefwählern ein Rückschluss auf die Wahlentscheidung einer konkreten Person möglich sind, denn in einem Briefwahlbezirk müssen mindestens 50 Wähler abstimmen.

Quelle: bundeswahlleiter.de

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