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Bundesfinanzhof: Urteil V R 53/15 verweigert Steuervorteil für Karneval

Eigentlich sind Karnevalspartys in Deutschland aufgrund des Erhalts des Brauchtums steuerbegünstigt. Dass dem aber nicht immer so ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof mit seinem gestern veröffentlichten Urteil V R 53/15 entschieden. In Bergisch Gladbach hat er der Karnevalsparty das Steuerprivileg entzogen. Hier müssen jetzt statt sieben Prozent Umsatzsteuer die allgemeingültigen 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden. In der Urteilsbegründung heißt es, die Bergisch Gladbacher Party ist nicht traditionell genug.

Karnevalsgesellschaft Alt-Paffrath enttäuscht über Urteil V R 53/15

Wie nicht anders zu erwarten, zeigte sich die Karnevalsgesellschaft Alt-Paffrath mehr als enttäuscht über das aktuelle Urteil. Jahr für Jahr kommen mehr als 1.000 Besucher zu dem gesellschaftlichen Highlight in Bergisch Gladbach. Doch nun sollen sie tiefer in die Tasche greifen.

Um ihr Steuerprivileg zu erhalten, zog die Karnevalsgesellschaft durch alle gerichtlichen Instanzen. Doch selbst der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil V R 53/15 gegen die Karnevalsgesellschaft entschieden. Richter Hans-Werner Heidner erklärte, dass der Gesetzgeber „nicht das Partymachen, sondern das traditionelle Brauchtum habe fördern wollen“. Daher wolle man auch gar nicht am grundsätzlichen Steuerprivileg rütteln. Schließlich sei auch „dem Bundesfinanzhof klar, dass der rheinische Karneval ein hohes Kulturgut darstelle“, so Heidner weiter.

Urteil V R 53/15 stellt Tradition über moderne Entwicklungen

Den Steuervorteil könnte man aber lediglich Karnevalsveranstaltungen gewähren, die geprägt sind, durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Karnevalsparty 2009. Damals waren die Cheerleader des 1. FC Köln und ein Schlagersänger aufgetreten. Beide haben die Anforderungen der Richter an traditionelles Brauchtum zu Karneval nicht erfüllen können. Die Richter argumentierten zudem dahingehend, dass es auch Kostümpartys kommerzieller Veranstalter gibt. Mit diesen stünden die klassischen Karnevalspartys in direkter Konkurrenz, allerdings seien die kommerziellen Veranstaltungen eben nicht steuerbegünstigt.

Rudolf Pick, der Vorsitzende der Alt-Paffrather Karnevalsgesellschaft erklärte nach Urteilsverkündung, dass man das Urteil „mit Bedauern zur Kenntnis“ nehme, sich „aber natürlich der Juristerei beugen werde“. Allerdings betonte er auch, dass man das Brauchtum nicht entwerten, sondern eine zeitgemäße Veranstaltung bieten wollte. Der Grat zwischen Brauchtum und Moderne ist aber wohl zu schmal, um diesen zu begehen.

Quelle: dpa

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