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Bonusprogramme beeinflussen Absetzbarkeit der Kassenbeiträge nicht

Bei einigen Krankenkassen gibt es Bonusprogramme. Wenn die Versicherten bestimmte Vorsorgeleistungen privat zahlen, erhalten sie einen Teil der Kosten erstattet. Trotzdem dürfen die Krankenkassenbeiträge steuerlich in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das geht aus einem aktuellen Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt, dass die Finanzverwaltung damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs umsetzt.

Bundesfinanzhof: Urteil X R 17/15 zugunsten der Steuerzahler

In der Vergangenheit kürzte der Fiskus die steuerlich absetzbaren Kassenbeiträge um genau die erhaltenen Bonuszahlungen. Die Steuerentlastung für den Steuerzahler fiel somit geringer aus. Der Bundesfinanzhof stellte mit seinem Urteil X R 17/15 jedoch fest, dass die Zuschüsse der Kasse für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen keine Beitragsrückerstattung darstellen. Damit könnten Beiträge und Bonuszahlungen nicht miteinander verrechnet werden. Ausnahmen gelten nur, wenn Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängen.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Versicherte die gezahlten Kassenbeiträge steuerlich geltend gemacht. Allerdings bot die Kasse ein Bonusprogramm an, um gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. Wenn Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nahmen, konnten sie sich über einen Zuschuss von bis zu 150 Euro pro Jahr freuen, die für Gesundheitsmaßnahmen eingesetzt werden können, welche von den Versicherten privat finanziert worden sind. Der Fiskus sah jedoch in dem Zuschuss eine Beitragsrückerstattung, so dass er die Boni mit den gezahlten Beiträgen verrechnete und diese dadurch sanken.

Wie muss man mit dem Urteil X R 17/15 des Bundesfinanzhofs umgehen?

Das Urteil X R 17/15 des BFH bezieht sich allerdings lediglich auf Bonusprogramme in Form einer Kostenerstattung. Nach Angaben des BFH widerspricht es ausdrücklich der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass alle Leistungen der Kasse aufgrund bestehender Bonusprogramme als Beitragserstattung angesehen werden.

Die Finanzverwaltung hat die Bewertung jetzt mit dem aktuellen Verwaltungsschreiben aufgegriffen. Damit können Versicherte jetzt den kompletten Beitrag zur Krankenversicherung steuerlich absetzen, selbst wenn es Kostenerstattungen seitens der Kasse aufgrund solcher Bonusprogramme gab. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen für das gesundheitsbewusste Verhalten ohnehin nicht im Versicherungskatalog enthalten sind. Außerdem müssen sie vom Versicherten vorab privat finanziert worden sein.

Quelle: dpa

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