Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BSG-Urteil B 14 AS 10/16 R: Keine Absetzbarkeit von Hundehaftpflicht

Hartz-IV-Empfänger sind nicht zwingend arbeitslos. Immer mehr Menschen verdienen trotz Arbeit zu wenig Geld, um damit über die Runden zu kommen. Dann erhalten sie aufstockend Hartz IV, wobei das Einkommen angerechnet wird. Um dieses anzurechnende Einkommen zu senken, können bestimmte Ausgaben, wie etwa für Pflichtversicherungen, vom Einkommen abgezogen werden. Dies gilt nicht für die Hundehaftpflichtversicherung, wie das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 10/16 R entschied.

Wo ist die Hundehaftpflicht verpflichtend vorgeschrieben?

In den Bundesländern Hamburg, Berlin, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung für jeden Hund gesetzlich vorgeschrieben. In den übrigen Ländern, ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern, sieht die Landesgesetzgebung eine Hundehaftpflichtversicherung zumindest für große und „gefährliche“ Hunde als verpflichtend an.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem Urteil B 14 AS 10/16 R, dass die Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung das anzurechnende Einkommen auch dann nicht schmälern, wenn diese Versicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

Wie kam das BSG zum Urteil B 14 AS 10/16 R zur Hundehaftpflicht?

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hartz-IV-Aufstockerin aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Sie wollte die Kosten der Hundehaftpflichtversicherung für ihre beiden Collie-Hündinnen in Höhe von 14,61 Euro pro Monat vom anrechenbaren Einkommen abziehen. Dadurch hätte sie einen höheren Satz Hartz IV erhalten.

Das Bundessozialgericht allerdings wies die Klage ab. Die Absetzbarkeit der Hundehaftpflicht sei zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes denkbar, doch habe der Gesetzgeber das Gesetz mit anderem Sinn und Zweck erlassen. So wollte er vor allem die Kosten des normalen Lebensunterhalts und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt damit unterstützen, jedoch nicht das Hobby der Hundehaltung. Daher könnte die Hundehaftpflichtversicherung von Hartz-IV-Empfängern auch generell nicht vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn die Aufstocker den Hund für die Ausübung des Berufs benötigten.

Quelle: BSG

About Author