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Urteil S 5 U 233/16 SG Dresden zu Berufskrankheiten

Beim Vorliegen von Berufskrankheiten haben die Betroffenen einen Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Versicherung. Dazu fällte das Sozialgericht Dresden jetzt ein beachtenswertes Urteil. Ein Meniskusschaden kann bei einem Profisportler auch dann noch als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sich der dazugehörige Unfall zehn Jahre vor der Antragstellung ereignet hat. Zu dieser Schlussfolgerung kamen die Dresdener Sozialrichter im Verfahren, welches unter dem Aktenzeichen S 5 U 233/16 von einem Profifußballer eingeleitet wurde.

Belastungszeiten spielen nur eine bedingte Rolle

Normalerweise werden Berufskrankheiten als solche nur dann anerkannt, wenn die den Schäden zugrundeliegende Tätigkeit mindestens 1.600 Stunden im Jahr ausgeübt wurde. Dieser Umfang ist in der Praxis ohnehin kaum zu erreichen, wenn man den gesetzlichen Mindesturlaub und die Tatsache berücksichtigt, dass viele Gewerkschaften in den jüngsten Tarifverträgen Reduzierungen der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben. Genau in dieser Hinsicht ist das Dresdener Urteil interessant, denn hier wurde die Anerkennung einer Berufskrankheit gewährt, obwohl die Belastungszeiten pro Jahr gerade einmal rund ein Drittel der als Richtmaß verwendeten 1.600 Stunden betrugen.

Der klagende Profifußballer konnte für die Zeit von 2003 bis 2014 insgesamt 5.700 Stunden Spiel- und Trainingszeiten vorweisen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass diese Belastungszeit ausreichend war, um zu dem Knieschaden maßgeblich beizutragen. Genau dieser angesichts der Vorgaben geringen Belastungen waren der Grund gewesen, warum die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Berufskrankheit verweigert hatte.

Welche Konsequenzen hat das Urteil S 5 U 233/16 des SG Dresden?

Auf der Basis der Paragrafen 9 ff. des SGB VII hat der Kläger nun das Recht, von der Berufsgenossenschaften die Übernahme der Kosten für seine medizinische Rehabilitation zu verlangen. Außerdem steht ihm das Recht auf eine finanzielle Entschädigung bzw. eine Rente zu. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat noch die Möglichkeit, beim Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz eine Berufung einzulegen.

Quelle: PM justiz.sachsen.de

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