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Kommunen müssen für Schulbegleiter aufkommen

Wenn behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder auf die gleiche Schule gehen, haben behinderte Kinder Anrecht auf einen Schulbegleiter. Dieser muss von der jeweiligen Kommune bezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Aufgabenkern des Schulbegleiters die pädagogische Arbeit in der Schule selbst nicht berühren darf. Sonst haben Betroffene keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Freitag im Urteil mit dem Aktenzeichen B 8 SO 8/15R entschied.

Sozialhilfe nur für unterstützende Leistungen bei Behinderten zuständig

Die Sozialhilfe darf demnach nur unterstützende Leistungen für behinderte Kinder übernehmen. Diese liegen etwa dann vor, wenn ein Kind die Lerninhalte, die auf „seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmt“ sind, nicht verarbeiten und umsetzen kann, ohne zusätzliche Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Bei dieser Unterstützung handelt es sich laut Sozialrichtern nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung. Für diesen Kernbereich sind nämlich allein die Schulbehörden verantwortlich und müssen die dafür anfallenden Kosten tragen.

Nach der Entscheidung vom Freitag verwies das BSG den Fall zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Grund dafür: Dem 8. Senat des BSG fehlten Feststellungen zum Umfang der Hilfestellung und zur Vergütung der Schulbegleiter. Diese muss nun das LSG beschaffen und entsprechend neu entscheiden.

Landkreis verweigerte Zahlung für Schulbegleiter

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein 2002 geborenes Mädchen mit dem Down-Syndrom. Im Schuljahr 2012/13 wurde das Mädchen mit Billigung des zuständigen Schulamtes zusammen mit nicht behinderten Kindern in der ersten Grundschulklasse unterrichtet. Mittlerweile geht die heute 14-Jährige auf eine Realschule. Aufgrund der Behinderung, leidet es an Sprach-, motorischen Entwicklungs- und Kommunikationsstörungen. Außerdem leidet die Feinmotorik des Mädchens unter der Erkrankung. Für 23 Schulstunden pro Woche erhielt es deshalb einen Schulbegleiter.

Die Kostenübernahme für diesen lehnte der Landkreis Tübingen allerdings ab. Sie beliefen sich für das gesamte Schuljahr auf 18.200 Euro. Der Landkreis begründete seine Entscheidung damit, dass der Schulbegleiter pädagogische Kernaufgaben der Schule selbst wahrnehme. Damit sei das Land und nicht der Landkreis zur Kostenübernahme verpflichtet.

Anders sah es der Vorsitzende Richter am BSG, der den Fall als „Paradebeispiel für unterstützende Leistungen“ ansah. Trotzdem war die Mutter des Mädchens über die Entscheidung nicht glücklich. Sie hatte sich ein klares Signal und nicht eine erneute Verhandlung vor dem LSG gewünscht.

Quelle: dpa

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