Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil zum Thema besondere Schwere der Schuld bei Mord

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Am 30. September 2021 musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, wann bei Mord eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.

In der Entscheidung des BGH zur besonderen Schwere der Schuld bei Mord hatten die Bundesrichter/innen in Karlsruhe ein Urteil zu überprüfen, das vom Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 22 Ks 15/20 im Dezember 2020 gefällt worden war. Dabei ging es um die Frage, ob bei dem Täter eine Aussetzung eines Teils der Haftstrafe nach dem Paragrafen 57a des deutschen Strafgesetzbuchs möglich sein soll.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde?

Ausgangspunkt des Verfahrens beim BGH mit dem Aktenzeichen 4 StR 170/21 mit Urteil vom 30. September 2021 war eine von der Polizei durchzuführende Hausdurchsuchung. Sie sollte erfolgen, nachdem es Beweise dafür gab, dass der 31-jährige Angeklagte in großem Umfang einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieb. Außerdem lagerte er nach den Resultaten der bis dahin erfolgten Ermittlungen scharfe Waffen in seiner Wohnung. Als die Beamten in die Wohnung eindrangen, griff er zu einer Pistole und tötete den vordersten Beamten mit zwei Schüssen aus nächster Nähe. Das Landgericht Essen ging von niedrigen Beweggründen aus und verurteilte den Täter zu einer lebenslangen Haftstrafe. Die dortigen Richterinnen und Richter leiteten die niedrigen Beweggründe daraus ab, dass bei dem Täter bereits ein Hass auf die Polizei bekannt war. Eine weitergehende und besondere Schwere der Schuld wurde sowohl vom Landgericht Essen als auch vom BGH verneint. Der Bundegerichtshof hat somit das Urteil des Landgerichts Essen in vollem Umfang bestätigt.

Weshalb ist die besondere Schwere der Schuld relevant?

Die Relevanz einer solchen Einschätzung leitet sich aus den Bestimmungen des Paragrafen 211 in Verbindung mit dem Paragrafen 57a des deutschen Strafgesetzbuchs ab. Der Paragraf 211 StGB sieht für Mord aus niedrigen Beweggründen eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Im Paragrafen 57a StGB ist geregelt, dass nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsentzug die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung möglich ist. Allerdings macht er eine Einschränkung, denn das ist nicht möglich, wenn „die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung gebietet“. Genau diesen Fakt haben sowohl das Landgericht Essen als auch der Bundesgerichtshof verneint.

Wie begründet der BGH die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld?

Der BGH verweist in der Urteilsbegründung beispielsweise darauf, dass ein Mord mit Verdeckungsabsicht nicht in Frage kommt, weil dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits klar sein musste, dass der Polizei und der Staatsanwaltschaft Beweise für seinen illegalen Betäubungsmittelhandel vorliegen mussten. Solche Beweise sind aufgrund der Polizeigesetze der Länder und nach dem Artikel 13 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eine zwingende Voraussetzung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Erfolgt eine Hausdurchsuchung im Falle von „Gefahr in Verzug“ ausnahmsweise ohne richterlichen Beschluss, müssen ebenfalls entsprechende Beweise für die vorhandene Gefahr vorliegen.

Quelle: BGH 4 StR 170/20, Strafgesetzbuch, Grundgesetz

About Author