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Institut für Insolvenzrecht e. V. warnt vor Eingehungsbetrug

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Zu den Folgen der Coronakrise gehört derzeit auch ein rechtliches Problem namens Eingehungsbetrug, mit dem sich viele Unternehmer und Privatpersonen beschäftigen müssen.

Das Thema Eingehungsbetrug brachte der Vorsitzende des Instituts für Insolvenzrecht e. V. in einer Pressemeldung auf den Tisch. In diesem Statement übte Professor Doktor Volker Römermann heftige Kritik an der Art der von der Bundesregierung bisher angekündigten Hilfsmaßnahmen. Vor allem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 stand im Fokus seiner Kritik.

Was sollten Unternehmer und Verbraucher zum Eingehungsbetrug wissen?

Der Begriff Eingehungsbetrug wird im deutschen Strafrecht nicht explizit benannt, stellt aber auf der Basis der allgemeinen Regelungen im Paragrafen 263 des Strafgesetzbuchs trotzdem einen Straftatbestand dar. Beim Eingehungsbetrug sind verschiedene Varianten denkbar. Bestellt ein Verbraucher oder Unternehmer Waren oder Dienstleistungen in dem Wissen, dass er sie nicht bezahlen kann, handelt es sich um einen sogenannten Eingehungsbetrug. Im umgekehrten Fall streicht beispielsweise ein Unternehmen per Vorkasse die Bezahlung für Bestellungen von Waren mit dem Wissen ein, diese nicht liefern zu können. An dieser Stelle besteht durch die Folgen der Coronavirus-Krise eine erhebliche Unsicherheit. Ausnahmeregelungen wurden bisher nur in Bezug auf den Mietvertrag geschaffen. Die Konsequenz ist die Notwendigkeit, beim Abschluss von Dienstverträgen und Lieferverträgen Vorsicht walten zu lassen.

Was ist zum Eingehungsbetrug mit Blick auf die Coronavirus-Krise wissenswert?

Glücklicherweise gibt es an einer Stelle Entwarnung. Um eine Straftat handelt es sich nur, wenn vorsätzlich gehandelt wurde, um „sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Viele Menschen erhalten durch die Coronavirus-Krise ihren Lohn gar nicht und bei den staatlichen Ersatzleistungen sind aufgrund der temporären Überlastung der Behörden Verzögerungen zu erwarten. Die davon betroffenen Menschen können nicht als Straftäter eingestuft werden, wenn sie in der berechtigten Erwartung der Zahlungen beispielsweise Lebensmittel bestellen. Hier fehlt das Merkmal der Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Erlangung eines Vermögensvorteils, denn die Verbraucher handelt mit dem guten Glauben, ihren Lohn oder diverse Ersatzleistungen zu bekommen, von denen sie ihre Rechnungen bezahlen können.

Warum kritisiert Prof. Dr. Römermann die aufgehobene Frist für Insolvenzanträge?

Der Vorsitzende des Instituts für Insolvenzrecht sieht in einem Insolvenzantrag eine zusätzliche Überlebenschance für Unternehmen während und nach der Coronavirus-Krise. Er verweist auf den üblichen Ablauf bei der Vergabe der KfW-Kredite und die Tatsache, dass den Hausbanken (über welche die Kredite beantragt werden müssen) und der KfW die personellen Kapazitäten für eine schnelle Bearbeitung der Anträge fehlen. Zudem müssen für Kreditanträge immer Umsatz- und Gewinnprognosen zur Bewertung der Kreditwürdigkeit erstellt werden. Solche Prognosen sind derzeit in vielen Branchen gar nicht möglich, weil niemand weiß, wie sich die Lage in den nächsten Wochen und Monaten entwickeln wird. Kommen Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage und stellen einen Insolvenzantrag, sind die Mitarbeiter über drei Monate über Insolvenzgeld vom Arbeitsamt und können trotzdem weiterhin arbeiten. Diesen Vorteil bieten beispielsweise das Kurzarbeitergeld nicht. Betriebe sollten sich deshalb von Experten gründlich zur Entscheidung beraten lassen, welcher Weg für welchen Einzelfall besser ist.

Quelle: Institut für Insolvenzrecht e. V.

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