Wann erfolgt ein
Wie kam es zum BGH-Urteil zum Kauf im guten Glauben?
Die in Italien beheimatete Klägerin erwarb über einen Vermittler ein Fahrzeug von einem Autohaus in Deutschland, das den physischen Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Allerdings handelte es sich um ein Fahrzeug, welches das Autohaus lediglich geleast hatte. Nachdem der für den Kauf vereinbarte Preis von 30.800 Euro von der Klägerin bezahlt worden war, übergab ihr der Vermittler das Fahrzeug. Später wollte die Klägerin ein zweites Fahrzeug von dem gleichen Autohaus kaufen. Allerdings war es zwischenzeitlich geschlossen worden, nachdem gegen den ehemaligen Geschäftsführer ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden war. Dieses beinhaltete unter anderem den Verdacht der Fälschung von Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil II). Daraufhin folgten zwei Klagen. Die Käuferin verlangte die Herausgabe der echten Zulassungsbescheinigung. Die tatsächliche Eigentümerin des Fahrzeugs (Leasingeberin) verlangte in einer Gegenklage die Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Stuttgart stufte die Forderung nach der echten Zulassungsbescheinigung als rechtens ein, während sich das Oberlandesgericht auf die Seite der Leasingeberin stellte und die Käuferin dazu verurteilte, das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurückzugeben.
Wie hat sich der BGH zum Fahrzeugkauf in gutem Glauben positioniert?
Im konkreten Fall liegt ein Fall von Kauf in gutem Glauben vor. Sie hatte nicht die Möglichkeit, die Zulassungsbescheinigung Teil II vor dem Kauf einzusehen, weil diese von dem Autohaus an den Vermittler nicht ausgehändigt worden war. Der Kaufvertrag enthält eine Klausel, nachdem diese erst nach der Vorlage der sogenannten Gelangensbestätigung für den Nachweis eines umsatzsteuerfreien (innergemeinschaftlichen) Erwerbs ausgehändigt werden sollte. Dabei erhielt die Käuferin eine hochwertige Fälschung, die für sie als solche nicht erkennbar war. Damit handelte sie im Sinne des Paragrafen 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gutgläubig. Sie hat das Fahrzeug damit rechtsverbindlich erworben und muss es nicht an die Leasinggeberin und tatsächliche vorherige Eigentümerin herausgeben, sondern hat einen Anspruch auf die Herausgabe der echten Fahrzeugpapiere.
Die dadurch geschädigte Leasinggeberin hat nun lediglich die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch gegen den betrügerischen Inhaber des geschlossenen Autohauses geltend zu machen. Allerdings stehen die Chancen für einen wirtschaftlichen Ausgleich schlecht, denn die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Autohausinhaber in mehr als 100 ähnlich gelagerten Fällen.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen V ZR 148/21
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