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Pflicht zur Masernimpfung verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Impflicht zur Prävention gegen die Masern war erfolglos. Das beweist ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

In dem Urteil zur Masernimpfpflicht wies das Bundesverfassungsgericht gleich vier Verfassungsbeschwerden zurück. Sie trugen die Aktenzeichen 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 sowie 1 BvR 471/20 und 1 BvR 472/20. Die Verfassungsbeschwerden wurden vor allem mit Blick auf das Verbot der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten eingereicht, bei denen keine Nachweise über eine erfolgte Immunisierung gegen die Masern erbracht werden.

Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz sind grundgesetzkonform

Die beschwerdeführenden Eltern waren der Meinung, dass die Bestimmungen im Paragrafen 20 des Infektionsschutzgesetzes gegen die Regelungen im Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Dort heißt es wörtlich: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Die Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht hatten also zu entscheiden, ob das Interesse der Allgemeinheit im Falle der Masernimpflicht über das Interesse des Einzelnen zu stellen ist. Nur das würde einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz über die sonstige Gesetzgebung rechtfertigen. Genau diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. Dabei spielte es auch eine Rolle, welche Konsequenzen die Verweigerung der Masernimpfung nach sich zieht. Eltern können die Impfung ihrer Kinder verweigern und müssen dabei lediglich auf die Durchsetzung der Betreuung in bestimmten Einrichtungen verzichten. Diese Konsequenzen hält das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen einer Masernepidemie für verhältnismäßig und vertretbar.

Masern stehen seit einiger Zeit im Fokus der WHO

Wie wirksam die Masernimpfung ist, beweist ein Blick auf die Zahlen. In Ländern mit einer hohen Impfquote konnte die Zahl der Erkrankungen von 1980 bis 2013 um rund 95 Prozent reduziert werden. Seither machen sich die Folgen einer Impfscheu bemerkbar. Das hat zu einem drastischen Anstieg und auch in Deutschland zu punktuellen Massenausbrüchen geführt. Das Jahr 2015 stellte einen Negativrekord auf, denn es wurden 2.442 Fälle gemeldet. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) setzte die Masern deshalb 2019 wieder auf die Liste der Erkrankungen, von denen im globalen Maßstab Bedrohungen für die gesamte Menschheit ausgehen. Dafür sorgen vor allem die Komplikationen, die bei einer Masernerkrankung auftreten können. Sie betreffen bis zu 30 Prozent der Erkrankten. Eine große Rolle spielen dabei die primäre Masernpneumonie (Lungenentzündung) aufgrund der Häufigkeit sowie die Meningoenzephalitis (Hirn- und Hirnhautentzündung) und die Panenzephalitis (Hirn- und Nervenentzündung) wegen der davon ausgehenden Folgeschäden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, WHO

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