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BGH Urteil ZR 110/14 zu rauchfreien Zeiten auf dem eigenen Balkon

Rauchen in der Mietwohnung führt immer wieder zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn. Selbst auf dem Balkon kann das Rauchen eines Mieters zu heftigen Streitigkeiten führen. Ein Rentnerehepaar aus Brandenburg zumindest fühlte sich massiv vom Rauchverhalten der Mieter in der Wohnung unter der eigenen gestört.

Bis zum Bundesgerichtshof ging der Fall schließlich und der BGH urteilte vage, aber doch so, dass das Rauchen auf dem Balkon eingeschränkt werden kann. Voraussetzung dafür ist laut Urteil ZR 110/14, dass die Nachbarn durch das Rauchen wesentlich belästigt oder gefährdet werden. Genauer festlegen wollten sich die Karlsruher Richter allerdings nicht und verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz.

Landgericht Potsdam muss nach BGH Urteil ZR 110/14 erneut prüfen

Das Landgericht Potsdam hat nun entschieden, dass man die Belästigung oder Gefährdung der Kläger am besten bei einem Vor-Ort-Termin beurteilen könne. Der 24. Juni 2016 wurde zur Ortsbegehung festgelegt. Die Richter sollen auf dem Balkon der oberen Wohnung stehen, während auf dem Balkon darunter geraucht wird.

Bisher ist die Rechtsprechung eindeutig: In den eigenen vier Wänden darf man rauchen, sofern man die Nachbarn dabei nicht stört. Trotzdem weichen viele Raucher auf den Balkon aus, um ihre Zigarette zu rauchen.

Welcher Fall lag dem BGH Urteil ZR 110/14 zugrunde?

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein Rentnerehepaar von dem nach oben ziehenden Rauch belästigt. Es klagte gegen die „Untermieter“ und forderte rauchfreie Zeiten auf dem Balkon und zwar jeweils von sieben bis acht, zehn bis elf, 13 bis 15, 17 bis 19 und 20 bis 23 Uhr. Beim Amtsgericht Rathenow war das Ehepaar mit der Forderung nach rauchfreien Zeiten gescheitert. Auch das Landgericht Potsdam befand die rauchfreien Zeiten für unangemessen.

Der BGH erklärte dagegen, dass das Rauchen auf dem Balkon zumindest theoretisch eingeschränkt werden dürfe. So könnten wesentlich belästigte Mieter darauf drängen, rauchfreie Zeiten zur Nutzung des eigenen Balkons einzufordern. Allerdings richtet sich die Tatsache, ob eine Belästigung „wesentlich“ ist, nach dem „Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Menschen“.

Wenn in dem Fall nachweislich der Qualm der Nachbarn zu einer wesentlichen Geruchsbelästigung und/oder Gesundheitsgefahr führt, könnten die Gerichte rauchfreie Zeiten anordnen.

Quelle: N-TV

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