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BGH-Urteil steckt enge Grenzen zum Schutz von Kindern

Der BGH hat in seinem Urteil XII ZB 149/16 entschieden, dass bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch sexuellen Missbrauch sehr enge Grenzen für die Sorgeberechtigten gesteckt werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall war eine Mutter 2015 mit ihrer siebenjährigen Tochter zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Der hatte allerdings bis 2009 eine Freiheitsstrafe wegen Missbrauchs von Kindern abgesessen. Auch nach der Haftstrafe folgten weitere Verurteilungen in ähnlichen Bereichen.

Diese Auflagen haben die BGH-Richter gemacht

Der BGH hat am Freitag entschieden, dass Familienrichter durchaus sehr weitgehende Auflagen machen dürfen, wenn einem Kind sexueller Missbrauch droht. Da die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe nach Rücksprache mit Experten von einer 30-prozentigen Rückfallgefahr des Mannes ausgingen, haben sie strenge Auflagen erteilt.

So darf die Tochter der Frau mit deren Lebensgefährten nur in Anwesenheit ihrer Mutter zusammentreffen. Gleichzeitig darf sich die Tochter zwischen 22 und acht Uhr nicht in der gleichen Wohnung wie der Lebensgefährte der Mutter aufhalten. Die Mutter beschwerte sich gegen das Urteil und legte Rechtsbeschwerde ein. Dabei schlug sie vor, dass der ältere Bruder auf das Mädchen aufpassen könne oder es durch ein Babyfon im Kinderzimmer bzw. einen Alarm an der Tür geschützt werden könne.

BGH-Richter stärken Kinderrechte

Den BGH-Richtern gingen diese Vorschläge jedoch nicht weit genug. Sie haben die Auflagen des OLG Karlsruhe bestätigt und halten diese für angemessen. Zwar räumten die Richter ein, dass die Lebensführung der drei Personen dadurch erheblich beeinträchtigt würde, allerdings sei der Schutz des Mädchens vor Missbrauch von größerer Bedeutung. Dies begründeten die Richter damit, dass bereits ein einziger Fall von Missbrauch bei dem Kind zu schweren Folgeschäden führen könnte.

Quelle: BGH

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